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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 36
Durchführung der Prüfungen
(1) Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen legen spätestens nach 15 Monaten der Dienstanfängerzeit eine Zwischenprüfung ab.
(2) 1Am Ende der Dienstanfängerzeit legen die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen eine Abschlussprüfung ab. 2Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt.
(3) Die Prüfungen werden im Auftrag des Staatsministeriums vom Prüfungsausschuss (§ 38) durchgeführt.