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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 28.09.2012
§ 36
Durchführung der Prüfungen
(1) 1Am Ende der Dienstanfängerzeit legen die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen eine Abschlussprüfung ab. 2Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt.
(2) Die Prüfungen werden im Auftrag des Staatsministeriums vom Prüfungsausschuss (§ 38) durchgeführt.