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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 46
Festsetzung der Platzziffer
1Für alle Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Zwischen- bzw. die Abschlussprüfung bestanden haben, ist auf Grund der Prüfungsgesamtpunktzahl jeweils eine Platzziffer festzusetzen. 2Bei gleicher Prüfungsgesamtpunktzahl finden § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 APO Anwendung.