Inhalt

FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 28.09.2012
§ 46
Prüfungszeugnis
(1) 1Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Prüfungsgesamtnote und die Prüfungsgesamtpunktzahl ersichtlich sind und erlangt die Berufsbezeichnung nach § 48. 2Im Übrigen findet § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Anwendung.
(2) Eine listenmäßige Aufstellung der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Prüfungsnoten und Platzziffern ist nach Abschluss der Prüfung über das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung dem Staatsministerium zu übermitteln.