Inhalt
§ 16
Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl
(1) 1Bei der Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl werden die Punktzahlen der Aufgaben der schriftlichen Prüfung je einfach, die Bewertung der Doppelaufgaben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 1 Satz 3) sowie die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung je zweifach gewichtet. 2Die Summe hieraus, geteilt durch die Summe der Gewichtungen, ergibt die Prüfungsgesamtpunktzahl. 3Im Übrigen findet § 28 Abs. 5 APO Anwendung.
(2) Den errechneten Durchschnittspunktzahlen entsprechen folgende Noten:
13,50
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bis
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15
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Punkte
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=
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sehr gut,
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11,00
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bis
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13,49
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Punkte
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=
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gut,
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8,00
|
bis
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10,99
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Punkte
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=
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befriedigend,
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5,00
|
bis
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7,99
|
Punkte
|
=
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ausreichend,
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2,00
|
bis
|
4,99
|
Punkte
|
=
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mangelhaft,
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0
|
bis
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1,99
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Punkte
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=
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ungenügend.
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(3) Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als 5,00 Punkte ist oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden.