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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 28.09.2012
§ 23
Schriftliche Prüfung
1Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsaufgaben:
1.
a)
Kataster, fünf Stunden, wenn der Anwärter oder die Anwärterin ein Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Ausbildungsamt gewählt hat, oder
b)
Kartographie, fünf Stunden, wenn der Anwärter oder die Anwärterin das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Ausbildungsamt gewählt hat,
2.
Landesvermessung, drei Stunden,
3.
Digitalisierung und Geodaten, drei Stunden,
4.
Verwaltung und Recht, drei Stunden.
2Im Rahmen eines späteren Wechsels der Tätigkeit in den Bereich des jeweils anderen Themengebiets ist die hierfür notwendige schriftliche Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder Buchst. b nachzuholen.