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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 28.09.2012
§ 18
Zulassung
1Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat. 2Dies ist durch entsprechende Leistungsnachweise darzulegen. 3Sie sind alle vier Monate entsprechend § 34 Abs. 2 und 3 zu erstellen.