Inhalt
§ 14
Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung
1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist vom Prüfungsausschuss gemäß § 12 Abs. 3 eine Prüfungskommission zu bilden, die sich aus fünf Prüfern oder Prüferinnen zusammensetzt. 2Zur Abnahme der mündlichen Prüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ist vom Prüfungsausschuss gemäß § 12 Abs. 2 eine Prüfungskommission zu bilden, die sich aus drei Prüfern oder Prüferinnen zusammensetzt. 3Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist zugleich vorsitzendes Mitglied der Kommission. 4Für jeden Prüfer oder jede Prüferin ist ein Stellvertreter zu bestellen. 5Die in § 12 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.