Inhalt
§ 33
Dauer und Gliederung des Ausbildungsverhältnisses
(1) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis der Dienstanfänger oder der Dienstanfängerinnen dauert zwei Jahre.
(2) 1Auf die Dienstanfängerzeit können auf Antrag Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen fachlichen Schulbildung, beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet das Staatsministerium.
(3) 1Das Ausbildungsverhältnis kann durch das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung verlängert werden, wenn die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen das Ausbildungsziel aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht erreicht haben. 2Die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses ist den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen schriftlich mitzuteilen und dem Staatsministerium anzuzeigen.
(4) 1Die Ausbildung erfolgt im dualen System. 2Sie gliedert sich in lehrmäßigen Unterricht, praktische Übungen sowie Mithilfe bei Arbeiten des laufenden Dienstes. 3Der Unterricht und die praktischen Übungen erfolgen in Abstimmung durch Ausbildende des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung sowie durch Lehrkräfte der Berufsschule. 4Hausaufgaben der Berufsschule haben die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen grundsätzlich am Ausbildungsamt während der Dienstzeit zu erledigen. 5Im Rahmen der Mithilfe bei Arbeiten des laufenden Dienstes sind ihnen durch die Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterinnen oder zugewiesenen Betreuenden ihrem Ausbildungsstand entsprechende Arbeiten zu übertragen. 6Diese Arbeiten sind von den Ausbildungsleitern oder Ausbildungsleiterinnen oder Betreuenden zu überprüfen und mit den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen zu besprechen.
(5) Die Dienstanfängerzeit ist in zwei Jahrgangsstufen mit folgenden Lernfeldern unterteilt:
- 1.
-
erste Jahrgangsstufe:
- a)
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Lernfeld 1 – Verwaltungsstrukturen, Grundlagen des Verwaltungshandelns und IT-Grundkenntnisse kennenlernen und anwenden mit 36 Stunden,
- b)
-
Lernfeld 2 – Entstehung, Fortführung und Verbesserung der Flurkarte kennenlernen und interpretieren mit 108 Stunden,
- c)
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Lernfeld 3 – Liegenschaftskataster bearbeiten und fortführen – Grundlagen mit 120 Stunden,
- d)
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Lernfeld 4 – Gebäudeeinmessungen im Außen- und Innendienst durchführen mit 72 Stunden;
- 2.
-
zweite Jahrgangsstufe:
- a)
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Lernfeld 5 – Liegenschaftskataster bearbeiten und fortführen – Vertiefung mit 130 Stunden,
- b)
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Lernfeld 6 – Grundkenntnisse im Bereich Bodenordnung, Jagdkataster, Fischwasserkataster und Fremddatenübernahme erwerben mit 65 Stunden,
- c)
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Lernfeld 7 – Qualität des Liegenschaftskatasters einordnen und bewerten mit 104 Stunden,
- d)
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Lernfeld 8 – Vertriebswege von Geobasisdaten nutzen und Kundenberatungen durchführen mit 65 Stunden.