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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 33
Dauer und Gliederung des Ausbildungsverhältnisses
(1) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis der Dienstanfänger oder der Dienstanfängerinnen dauert drei Jahre.
(2) 1Auf die Dienstanfängerzeit können auf Antrag Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen fachlichen Schulbildung, beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet das Staatsministerium.
(3) 1Das Ausbildungsverhältnis kann durch das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung verlängert werden, wenn die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen das Ausbildungsziel aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht erreicht haben. 2Die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses ist den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen schriftlich mitzuteilen und dem Staatsministerium anzuzeigen.
(4) 1Die Ausbildung erfolgt im dualen System. 2Sie gliedert sich in lehrmäßigen Unterricht, praktische Übungen sowie Mithilfe bei Arbeiten des laufenden Dienstes. 3Der Unterricht und die praktischen Übungen erfolgen in Abstimmung durch Ausbildende des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung sowie durch Lehrkräfte der Berufsschule. 4Hausaufgaben der Berufsschule haben die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen grundsätzlich am Ausbildungsamt während der Dienstzeit zu erledigen. 5Im Rahmen der Mithilfe bei Arbeiten des laufenden Dienstes sind ihnen durch die Ausbildungsleiter bzw. Ausbildungsleiterinnen oder zugewiesenen Betreuenden ihrem Ausbildungsstand entsprechende Arbeiten zu übertragen. 6Diese Arbeiten sind von den Ausbildungsleitern bzw. Ausbildungsleiterinnen oder Betreuenden zu überprüfen und mit den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen zu besprechen.
(5) 1Die Dienstanfängerzeit ist in folgende Ausbildungsabschnitte unterteilt:
1.
Ausbildungsabschnitt 1:
50 Wochen beim Ausbildungsamt,
Schwerpunkt Liegenschaftskataster,
2.
Ausbildungsabschnitt 2:
32 Wochen am Ausbildungsamt,
Schwerpunkt Katastertechnik,
3.
Ausbildungsabschnitt 3:
20 Wochen beim Ausbildungsamt,
Schwerpunkt Vermessungstechnik,
4.
Ausbildungsabschnitt 4:
46 Wochen am Ausbildungsamt,
Schwerpunkt Katastertechnik,
5.
Ausbildungsabschnitt 5:
8 Wochen am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Schwerpunkte Landesvermessung, Geoinformation, Katastertechnik.
2Ausbildungsabschnitte können in Ausbildungsteilabschnitte gegliedert werden. 3Ihre Reihenfolge wird im Zeitplan (§ 32 Abs. 2) festgelegt.