Inhalt
§ 40
Schriftlicher Prüfungsabschnitt der Abschlussprüfung
(1) 1Die schriftliche Abschlussprüfung umfasst folgende Prüfungsaufgaben:
- 1.
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Katastertechnik – Liegenschaftskataster und Grundbuch,
- 2.
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GeoIT – Geodaten- und Informationstechnologie,
- 3.
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Vermessungskunde und Vermessungstechnisches Rechnen,
- 4.
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Verwaltungskunde.
2Die Aufgabe des Prüfungsfaches gemäß Satz 1 Nr. 1 ist in zwei Stunden und 30 Minuten, die Aufgaben der Prüfungsfächer gemäß Satz 1 Nr. 2 und 4 sind in je einer Stunde und die Aufgabe gemäß Satz 1 Nr. 3 in einer Stunde und 30 Minuten zu bearbeiten. 3Die Prüfungszeit an einem Tag soll fünf Stunden nicht überschreiten.