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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 40
Zwischenprüfung
(1) 1In der schriftlichen Zwischenprüfung haben die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen anhand praxisbezogener Aufgaben das ihrem Ausbildungsstand entsprechende Grundwissen sowie dem entsprechende Fertigkeiten und Kenntnisse darzulegen. 2Die Zwischenprüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:
1.
Katastertechnisches Rechnen, Informations- und Kommunikationstechnik,
2.
Katastertechnik und Vermessungskunde,
3.
Geodatenbearbeitung,
4.
Sozialkunde und Verwaltungskunde.
3Aus den Prüfungsfächern ist je eine Aufgabe zu bearbeiten.
(2) 1Die Aufgaben der Prüfungsfächer gemäß Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 sind in je zwei Stunden, im Übrigen in einer Stunde zu bearbeiten. 2Die Prüfungszeit an einem Tag soll vier Stunden nicht überschreiten.