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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 50
Zuständigkeit, Bekanntmachung
(1) Das jeweilige Zulassungsverfahren wird bei Bedarf im Auftrag des Staatsministeriums getrennt für jedes Fachgebiet von folgendem Ausschuss durchgeführt:
1.
Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene:
a)
Fachgebiet Kataster und Geoinformation:
Prüfungsausschuss für die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen für Vermessung und Geoinformation,
b)
Fachgebiet Geomatik:
Fachausschuss für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, Fachgebiet Geomatik,
2.
Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene:
Prüfungsausschuss für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation.
(2) Das Staatsministerium gibt den Termin und die Meldefrist für das Zulassungsverfahren in geeigneter Weise bekannt.