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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation (FachV-VermGeo) Vom 28. September 2012 (GVBl. S. 493) BayRS 2038-3-5-5-F (§§ 1–62)
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Teil 1 Allgemeines (§ 1)
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Teil 2 Einstellung, Ausbildung und Prüfung (§§ 2–25)
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Teil 3 Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen (§§ 26–48)
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Abschnitt 1 Einstellung von Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen (§§ 26–27)
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Abschnitt 2 Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen (§§ 28–35)
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Abschnitt 3 Prüfungen der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen (§§ 36–48)
§ 36 Durchführung der Prüfungen
§ 37 Zulassung zu den Prüfungen
§ 38 Prüfungsausschuss
§ 39 Bewertung der Prüfungsarbeiten, Noten und Punktzahlen
§ 40 Schriftlicher Prüfungsabschnitt der Abschlussprüfung
§ 41 Praktische Prüfung
§ 42 Prüfungskommission für die mündliche Prüfung
§ 43 Mündlicher Prüfungsabschnitt der Abschlussprüfung
§ 44 Prüfungsgesamtpunktzahl der Abschlussprüfung
§ 45 Festsetzung der Platzziffer
§ 46 Prüfungszeugnis
§ 47 Wiederholung der Prüfung
§ 48 Berufsbezeichnung
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Teil 4 Ausbildungsqualifizierung (§§ 49–53)
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Teil 5 Modulare Qualifizierung (§§ 54–60)
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Teil 6 Schlussvorschriften (§§ 61–62)
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 28.09.2012
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Abschnitt 3 Prüfungen der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen
§ 36 Durchführung der Prüfungen
§ 37 Zulassung zu den Prüfungen
§ 38 Prüfungsausschuss
§ 39 Bewertung der Prüfungsarbeiten, Noten und Punktzahlen
§ 40 Schriftlicher Prüfungsabschnitt der Abschlussprüfung
§ 41 Praktische Prüfung
§ 42 Prüfungskommission für die mündliche Prüfung
§ 43 Mündlicher Prüfungsabschnitt der Abschlussprüfung
§ 44 Prüfungsgesamtpunktzahl der Abschlussprüfung
§ 45 Festsetzung der Platzziffer
§ 46 Prüfungszeugnis
§ 47 Wiederholung der Prüfung
§ 48 Berufsbezeichnung