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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 28.09.2012
§ 59
Prüfung und Teilnahmebescheinigung; Abschluss der modularen Qualifizierung
(1) 1Die mündliche Prüfung wird von zwei Prüfern oder Prüferinnen durchgeführt. 2Einer oder eine davon muss in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben. 3Als Prüfer und Prüferinnen kommen nur Beamte und Beamtinnen in Betracht, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, oder für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen besitzen. 4In den Fällen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 müssen die Prüfer und Prüferinnen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. 5In den Fällen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 müssen die Prüfer und Prüferinnen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben.
(2) In der mündlichen Prüfung werden jeweils bis zu drei Teilnehmer oder Teilnehmerinnen geprüft.
(3) Die mündliche Prüfung ist auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie auf die methodische Handlungsfähigkeit gerichtet.
(4) 1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist „bestanden“ oder „nicht bestanden“. 2Bei abweichender Bewertung durch die beiden Prüfer oder Prüferinnen sollen sie eine Einigung über die Bewertung versuchen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Prüfer oder die Prüferin, der oder die in der Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat. 4Dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin ist das Ergebnis mündlich mitzuteilen. 5Über die mündliche Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. 6Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies schriftlich zu begründen. 7Ein Auszug des Protokolls sowie die schriftliche Begründung bei Nichtbestehen werden zur Personalakte genommen.
(5) 1Über die erfolgreiche Teilnahme entscheidet der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Maßnahme. 2Lehren mehrere Dozenten oder Dozentinnen in einer Maßnahme, entscheidet der Dozent oder die Dozentin, der oder die in der Maßnahme den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat. 3Für die Dozenten und Dozentinnen gilt Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. 4Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. 5Die Entscheidung wird zur Personalakte genommen.
(6) 1Das Staatsministerium oder die sonstigen obersten Dienstbehörden stellen den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG). 2Entsprechendes gilt für Teilfeststellungen nach Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG. 3Die Feststellung ist dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin schriftlich mitzuteilen. 4Ein Abdruck davon wird zur Personalakte genommen.