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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 19
Wiederholung der Qualifikationsprüfung
(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung erstmals nicht bestanden haben, deren Prüfung als nicht bestanden gilt oder die eine bestandene Prüfung freiwillig wiederholen wollen, können die Prüfung nur einmal, und zwar zum nächsten Prüfungstermin, wiederholen.
(2) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote gemäß § 37 APO ein zweites Mal zur Prüfung zugelassen werden.