Inhalt

FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 28.09.2012
§ 29
Ausbildungsämter; einberufende Stelle
(1) Ausbildungsamt ist das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, an welches der Dienstanfänger oder die Dienstanfängerin zur Ableistung der Dienstanfängerzeit einberufen wird.
(2) Einberufende Stelle ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.