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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 28.09.2012
§ 12
Prüfungsausschüsse
(1) 1Das Staatsministerium bestellt beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Prüfungsausschüsse. 2Die Prüfungsausschüsse setzen sich jeweils aus fünf Beamten oder Beamtinnen als Mitglieder zusammen, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzen. 3Mit dem Vorsitz des jeweiligen Prüfungsausschusses wird ein Mitglied betraut.
(2) 1 Im Prüfungsausschuss für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene hat das vorsitzende Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne. 2Von den weiteren Mitgliedern sollen zwei mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und zwei mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben.
(3) 1 Im Prüfungsausschuss für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene hat das vorsitzende Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne. 2Die weiteren Mitglieder haben mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 inne.
(4) 1Das Staatsministerium bestellt für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied. 2Die in Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.
(5) Ergibt sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(6) 1Der Prüfungsausschuss wacht darüber, dass in jeweils beiden Prüfungsaufgaben nach § 23 Satz 1 Nr. 1 gleiche Anforderungen gestellt und gleiche Maßstäbe bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten angelegt werden. 2Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können Angehörige der staatlichen Vermessungsbehörden beauftragen, Prüfungsaufgaben und Lösungshinweise zu entwerfen.