Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation (FachV-VermGeo) Vom 28. September 2012 (GVBl. S. 493) BayRS 2038-3-5-5-F (§§ 1–64)
Bereich erweitern
Teil 1 Allgemeines (§ 1)
Bereich reduzieren
Teil 2 Einstellung, Ausbildung und Prüfung (§§ 2–25)
Bereich erweitern
Abschnitt 1 Einstellung (§§ 2–3)
Bereich erweitern
Abschnitt 2 Ausbildung (§§ 4–11)
Bereich reduzieren
Abschnitt 3 Qualifikationsprüfungen (§§ 12–25)
Bereich reduzieren
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften (§§ 12–19)
§ 12 Durchführung der Qualifikationsprüfungen
§ 13 Prüfungsausschüsse, Fachausschüsse
§ 14 Bewertung der Prüfungsarbeiten, Noten und Punktzahlen
§ 15 Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung
§ 16 Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl
§ 17 Festsetzung der Platzziffer
§ 18 Prüfungszeugnis
§ 19 Wiederholung der Qualifikationsprüfung
Bereich erweitern
Unterabschnitt 2 Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 20–22)
Bereich erweitern
Unterabschnitt 3 Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (§§ 23–25)
Bereich erweitern
Teil 3 Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen (§§ 26–49)
Bereich erweitern
Teil 4 Ausbildungsqualifizierung (§§ 50–55)
Bereich erweitern
Teil 5 Modulare Qualifizierung (§§ 56–62)
Bereich erweitern
Teil 6 Schlussvorschriften (§§ 63–64)
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
§ 12
Durchführung der Qualifikationsprüfungen
1
Die Qualifikationsprüfungen werden im Auftrag des Staatsministeriums vom jeweiligen Prüfungsausschuss durchgeführt.
2
Sie bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt.