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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 32
Ausbildungsrahmenplan, Zeitplan
(1) Für die Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen wird vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss (§ 38) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium ein Ausbildungsrahmenplan erstellt.
(2) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung stellt für die Ausbildung einen Zeitplan auf und gibt ihn den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen schriftlich bekannt.
(3) Über die Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen und zur Beurteilung ihrer Leistungen sind Nachweise (§ 34) zu führen.