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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 01.02.2025

18.   Halten von Hunden

18.1  

1Als große Hunde können Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm angesehen werden. 2Zu den großen Hunden gehören unter anderem erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge.

18.2  

1Einschränkungen des freien Umherlaufens können durch Verordnung generell für alle großen Hunde und Kampfhunde oder differenziert für einzelne Rassen oder Gruppen von Hunden bestimmt werden. 2Insbesondere kommt die Festlegung von Anleinpflichten in Frage. 3Dabei kann die zulässige Höchstlänge von Leinen bestimmt werden. 4Es empfiehlt sich die Festlegung, dass nur reißfeste Leinen verwendet werden dürfen. 5Als Grundlage für die Einführung eines Maulkorbzwangs kommt Art. 18 Abs. 1 nicht in Betracht. 6Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen. 7Dabei kommt insbesondere eine Begrenzung auf bestimmte öffentliche Anlagen, Wege, Straßen oder Plätze (zum Beispiel Fußgängerzonen) in Betracht. 8In größeren zusammenhängenden Siedlungsbereichen gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in ausreichendem Maße geeignete öffentliche Flächen vom Leinenzwang auszunehmen, um dem Bewegungsbedürfnis der Hunde Rechnung zu tragen (vergleiche § 2 Nr. 2 TierSchG). 9Für besonders empfindliche Bereiche (zum Beispiel den näheren Umgriff von Kinderspielplätzen) kann das Mitführen von großen Hunden und Kampfhunden ganz ausgeschlossen werden. 10Von der Geltung der Verordnung sind auszunehmen:
a)
Assistenzhunde im Sinn von § 12e Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, unter anderem Blindenführhunde,
b)
Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und der Bundeswehr im Einsatz,
c)
Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
d)
Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz, den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie
e)
im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
11Weist die Gemeinde im räumlichen Umgriff durch Anschläge oder Zeichen auf die Verordnung gesondert hin, so ist auch auf die Ausnahmeregelung zugunsten der Blindenführhunde hinzuweisen.

18.3  

1 Art. 18 Abs. 2 enthält die Befugnis für den Erlass von Einzelfallanordnungen zum Halten von Hunden (zum Beispiel Anleinpflicht, Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen und Warnschilder am Grundstück). 2Der Erlass von Einzelfallanordnungen ist für alle Hunde möglich. 3Einzelfallanordnungen, die über das Halten hinausgehen (zum Beispiel Wegnahme oder Tötung des Hundes), sind dagegen auf Art. 7 Abs. 2 (vor allem Nr. 3) zu stützen.