61.
Einstweilige Vorschriften über die Stilllegung und Beseitigung von Anlagen und Geräten
61.1
1Anlagen im Sinn von Art. 61 sind ortsfeste und auf längere Dauer bestimmte sowie für kurze Zeit oder für einen einmaligen Anlass aufgestellte Einrichtungen (zum Beispiel Betriebsstätten, fest installierte Maschinen, sonstige technische Einrichtungen). 2Geräte sind bewegliche oder zur vorübergehenden Benutzung angebrachte unbewegliche Einrichtungen (zum Beispiel Maschinen, Elektrogeräte, Sportgeräte). 3Für bauliche Anlagen gelten die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung.
61.2
1Im Sinn von Art. 61 Abs. 1 verwirklicht eine rechtswidrige Tat bereits dann den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit, wenn deren objektive Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. 2Verschulden beziehungsweise Vorwerfbarkeit ist hierzu nicht erforderlich. 3Etwaige Schuld- oder Strafausschließungsgründe stehen der Anordnung nicht entgegen.
61.3
Gefahr im Verzug im Sinn von Art. 61 Abs. 1 ist gegeben, wenn der mit einem Straf- oder Bußgeldverfahren verbundene Zeitverlust den Zweck der Maßnahme vereiteln würde.
61.4
Ein dringendes öffentliches Interesse an einem sofortigen Vollzug kann sich insbesondere daraus ergeben, dass durch sofortiges Einschreiten weitere gleichartige Zuwiderhandlungen verhindert werden sollen.
61.5
Die Unmöglichkeit, ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchzuführen, kann sich aus rechtlichen (zum Beispiel Exterritorialität, Immunität, Verjährung, Amnestie) oder aus tatsächlichen Gründen (zum Beispiel Tod, Schuldunfähigkeit) ergeben.
61.6
1Die Zuwiderhandlung ist im Sinn von Art. 61 Abs. 1 rechtskräftig festgestellt, wenn ein Gericht deswegen durch Urteil oder Strafbefehl eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung rechtskräftig verhängt hat. 2Gleiches gilt im Bereich des Ordnungswidrigkeitenverfahrens für einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde. 3Eine Verwarnung nach § 56 OWiG ist keine rechtskräftige Feststellung in diesem Sinn, da sie nicht in dem für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen besonderen Bußgeldverfahren ergeht.
61.7
Besondere gesetzliche Vorschriften im Sinn von Art. 61 Abs. 2 sind insbesondere § 20 BImSchG, § 32 SprengG, § 23 ChemG, Art. 20 und 30 BayWG.