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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 01.02.2025

38.   Verhütung von Bränden

38.1  

Bei der Anwendung des Art. 38 sind die folgenden Punkte zu beachten:

38.1.1  

Zum Feuer im Sinn des Art. 38 Abs. 3 Nr. 1 gehören auch brennende Zündhölzer, Zigaretten usw.

38.1.2  

Brennstoffe sind feste, flüssige oder gasförmige brennbare Stoffe, die dazu bestimmt sind, Wärme durch Verbrennung zu erzeugen.

38.1.3  

Brandgefährlich sind insbesondere brennbare Stoffe, ferner Stoffe, die sich selbst erwärmen und dadurch zu Brandgefahren führen können oder bei denen bei einem Brand die Entstehung gefährlicher Zersetzungsprodukte oder gefährlichen Rauchs möglich ist.

38.1.4  

Brandgefährliche Anlagen im Sinn von Art. 38 Abs. 3 Nr. 3 sind insbesondere technische Einrichtungen (Betriebsstätten, Maschinen und sonstige Geräte), in denen brandgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet, gelagert, befördert oder vertrieben werden oder in denen durch andere Vorgänge Brände oder Explosionen entstehen können.

38.1.5  

1Unter anderen Schutzmaßnahmen im Sinn von Art. 38 Abs. 3 Nr. 4 sind Maßnahmen zu verstehen, die der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden dienen und in Art. 38 nicht bereits ausdrücklich genannt sind. 2Dazu gehören neben Verhaltensweisen und organisatorischen Maßnahmen auch technische Einrichtungen und Geräte, deren Zulassung, Überprüfung, Bereithaltung, Instandhaltung und Verwendung geregelt werden können.

38.2  

Bundesrechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 38 sind insbesondere:
Bundes-Immissionsschutzgesetz ,
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) ,
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) ,
Störfall-Verordnung (12. BImSchV) ,
Chemikaliengesetz ,
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ,
Kehr- und Überprüfungsordnung ,
Produktsicherheitsgesetz ,
Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen ,
Betriebssicherheitsverordnung ,
Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV) ,
Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) ,
Arbeitsstättenverordnung ,
Gefahrstoffverordnung ,
Energiewirtschaftsgesetz ,
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten ,
Gashochdruckleitungsverordnung .

38.3  

Besondere landesrechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 38 sind insbesondere:
Bayerische Bauordnung (BayBO) ,
Feuerungsverordnung (FeuV) ,
Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) ,
Feuerwehrgesetzausführungsverordnung (AVBayFwG) ,
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) ,
Bayerische Bergverordnung (BayBergV) .

38.4  

Auf Art. 38 ganz oder teilweise gestützt, wurden insbesondere folgende Verordnungen erlassen:
Verordnung über die Feuerbeschau (FBV) ,
Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) ,
Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) ,
Versammlungsstättenverordnung (VStättV) ,
Bayerische Verkaufsstättenverodnung (BayVkV) .

38.5  

1 Art. 38 Abs. 3 Nr. 1 gibt den Gemeinden die Befugnis, durch Verordnung zu regeln, wo Feuer oder offenes Licht nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden darf. 2Die Verwendung kann auch von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden. 3Daneben sind Vorschriften über das Verhalten und die Aufsicht bei der Verwendung von Feuer und offenem Licht möglich.