Inhalt
20.
Staatliche Parkanlagen
20.1
1Staatliche Parkanlagen sind Grünanlagen und Grünflächen, die im Eigentum des Freistaates Bayern stehen und von der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen verwaltet werden (Legaldefinition in Art. 20 Abs. 1). 2Sie sind öffentliche Einrichtungen im Sinn von Art. 21 GO. 3Art. 20 Abs. 1 Satz 1 ermächtigt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zum Erlass von sogenannten Parkanlagenverordnungen. 4Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann die Verordnungsermächtigung auf die Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen übertragen (vergleiche § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen. 5Gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 4 obliegt der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen der Vollzug der Anlagenverordnungen.
20.2
1
Art. 20 Abs. 2 räumt dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen die Befugnis ein, Verstöße gegen Parkanlagenverordnungen durch Anordnungen für den Einzelfall zu verhüten. 2Da es sich beim Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen nicht um allgemeine Sicherheitsbehörden im Sinn von Art. 6 handelt, ist der Rückgriff auf die sicherheitsrechtliche Generalklausel des Art. 7 gesperrt.