Inhalt
33.
Überwachung
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Art. 33 verpflichtet den Betriebseigentümer oder den sonst für den Betrieb Verantwortlichen, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, zur Auskunft und zur Duldung von Untersuchungen auf dem Betriebsgelände. 2Der Anwendungsbereich des Art. 33 dürfte nur noch für Fälle des Art. 38 Abs. 5 in Bezug auf die Überwachung von brandgefährdeten Anlagen und Objekten eröffnet sein (BeckOK PolR Bayern/Münkler, 24. Ed. 1. März 2024, LStVG, Art. 33 Rn. 8).