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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 01.02.2025

12.   Ehrenamtliche Veranstaltung für das Gemeinwohl

12.1  

1 Art. 12 wurde mit dem Gesetz zur Erleichterung des Ehrenamts vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) neu eingeführt. 2Unter bestimmten Voraussetzungen können wiederkehrende ehrenamtliche Veranstaltungen von landes- und ortsrechtlichen Anzeige- oder Genehmigungspflichten befreit werden. 3Nur Veranstaltungen, die dem Gemeinwohl dienen, sind hiervon umfasst. 4Einnahmen (wie beispielsweise Eintrittsgelder oder freiwillige Spenden) dürfen zwar erzielt werden, allerdings nur um die Kosten der Veranstaltung zu decken oder künftige ehrenamtliche Tätigkeiten zu finanzieren. 5Sollten Gewinnerzielungsabsichten vorliegen und es sich damit um – Einzelinteressen fördernde – gewerbliche Veranstaltungen handeln, gilt Art. 12 nicht. 6Der Veranstaltungszweck kann dabei alle Arten von Veranstaltungen, insbesondere soziale, gesellschaftliche, kulturelle, sportliche, bildungspolitische oder vereinseigene Veranstaltungen oder Feierlichkeiten, umfassen.

12.2  

1Die Befreiung betrifft nur landes- und ortsrechtliche Anzeige- und Genehmigungspflichten. 2Von der Vorschrift erfasst sind:
Anzeigepflicht bei Veranstaltungen mit weniger als eintausend Besuchern nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1,
Erlaubnispflicht bei Großveranstaltungen mit mehr als eintausend Besuchern in einer Großgaststätte nach Art. 19 Abs. 3,
Erlaubnispflicht bei Sondernutzung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG,
Anzeigepflicht bei vorübergehender Verwendung von Räumen nach § 47 der Versammlungsstättenverordnung (VStättV).

12.3  

1 Art. 12 Abs. 1 ermöglicht die einmalige Anzeige für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Veranstaltungen für das Gemeinwohl, die grundsätzlich nach Landes- oder Ortsrecht anzuzeigen sind. 2Eine gleichartige Veranstaltung liegt unter anderem vor, wenn die Veranstaltung in ihrer Wesensart (beispielsweise Gemeinde- oder Sportfest) sich nicht verändert, der Veranstaltungszweck, der Ort und der Umfang im Wesentlichen gleich bleibt. 3Im Kern muss die Veranstaltung lediglich in gleicher Art und Weise wiederholt werden. 4Gleichartig ist die Veranstaltung dann nicht, wenn wesentliche Merkmale sich ändern, beispielsweise, wenn die Veranstaltung sich beachtlich ausweitet (anstelle von einer Gemeinde feiern nun drei Gemeinden zusammen). 5Regelmäßig wiederkehrend ist eine Veranstaltung dann, wenn sie in einem bestimmten Zeitraum zu einem bestimmten Zeitpunkt wiederholt werden soll. 6Anknüpfungspunkte können bestimmte Tage im Jahr sein, wie zum Beispiel der Gründungstag einer Gemeinde. 7Bei der einmaligen Anzeige sind die regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungstermine möglichst bereits so konkret wie nur möglich zu nennen. 8Die Sicherheitsbehörden müssen rechtzeitig und ordnungsgemäß über die Folgeveranstaltungstermine informiert sein. 9Es genügt nicht, dass der Veranstalter nur darauf hinweist, dass das Fest irgendwann wiederholt werden soll. 10Sollte eine taggenaue Festlegung nicht möglich sein, so muss die Woche oder zumindest der Monat genannt werden und sobald bekannt der konkrete Veranstaltungstermin der Sicherheitsbehörde rechtzeitig mitgeteilt werden.

12.4  

1Nach Art. 12 Abs. 2 können künftige Veranstaltungen, die landes- oder ortsrechtlichen Genehmigungspflichten unterfallen, nach Maßgabe der bisherigen Genehmigung durchgeführt werden, wenn die Veranstaltungen ehrenamtlich für das Gemeinwohl wiederholt und ohne Beanstandungen durchgeführt wurden und die jeweils zuständige Behörde rechtzeitig hierüber unterrichtet wird und nichts anderes bestimmt. 2Die Befreiung erfolgt kraft Gesetzes, sodass eine Befreiungsentscheidung durch Verwaltungsakt nicht erforderlich ist. 3Die Befreiung nach Art. 12 Abs. 2 kann nur von landes- oder ortsrechtlichen Genehmigungspflichten entbinden (vergleiche hierzu Nr. 12.2). 4Zum Begriff des Gemeinwohls vergleiche Nr. 12.1. 5Die jeweils zuständige Behörde ist rechtzeitig über die Veranstaltung zu unterrichten. 6Sie muss rechtzeitig vom konkreten Termin der Veranstaltung in Kenntnis gesetzt werden, um gegebenenfalls notwendige Vorkehrungen treffen zu können (beispielsweise Straßen zu sperren). 7Die Behörde muss dabei in der Lage sein, abweichende Anordnungen zu treffen oder die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens zu verlangen, sollte sich die Sach- und/oder Rechtslage geändert haben. 8Die jeweils zuständige Behörde sollte dem Veranstalter im Rahmen der vorherigen Genehmigungsverfahren in geeigneten Fällen, in denen die Anwendung des Art. 12 Abs. 2 in Betracht kommt, mitteilen, wann aus ihrer Sicht eine rechtzeitige Unterrichtung vorliegt. 9So kann der Veranstalter sich entsprechend darauf einstellen. 10Die Pflicht zur Information über die Veranstaltung besteht gegenüber jeder Genehmigungsbehörde gesondert. 11Die jeweils zuständigen Behörden sollten dies dem Veranstalter entsprechend mitteilen. 12Nach der Unterrichtung ist es der Entscheidung der Behörde vorbehalten, ob eine erneute Durchführung eines Genehmigungsverfahrens notwendig ist. 13Dies kann sich vor allem bei wesentlichen Veränderungen der Veranstaltung ergeben. 14Die Behörde hat bei ihrer Verwaltungstätigkeit Art. 87 BayVwVfG entsprechend zu berücksichtigen. 15Daneben müssen die vorherigen Veranstaltungen mindestens zweimal hintereinander beanstandungsfrei durchgeführt worden sein. 16Beanstandungsfrei meint, dass die Bedingungen und Auflagen der Genehmigung befolgt wurden und kein behördliches Einschreiten gegen den Veranstalter wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung oder sonstiger Störungen erforderlich geworden ist.

12.5  

1 Art. 12 Abs. 3 regelt, dass Anordnungen im Einzelfall nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz oder anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben. 2Entsprechende Anordnungen können beispielsweise aufgrund von Art. 23 oder Art. 19 Abs. 5 Satz 1 getroffen werden.