11.
Entschädigung
11.1
1Maßnahmen im Sinn von Art. 11 Abs. 1 können nur Einzelmaßnahmen der Sicherheitsbehörden sein. 2Demgegenüber ist Art. 11 Abs. 2 auch auf Verordnungen anzuwenden.
11.2
1Der Entschädigungsanspruch aus Art. 11 Abs. 1 LStVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 PAG setzt seitens des Anspruchsberechtigten – des Nichtverantwortlichen im Sinn von Art. 9 Abs. 3 – den Nachweis voraus, dass bestimmte Maßnahmen der Sicherheitsbehörde den Eintritt eines Schadens verursacht haben. 2Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme oder ein Verschulden wird nicht geprüft. 3Ein Anspruch aus Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) setzt dagegen voraus, dass ein Schaden durch eine Maßnahme der Sicherheitsbehörde in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter schuldhafter Verletzung einer Amtspflicht erfolgt ist, die dem Geschädigten gegenüber obliegt.
11.3
1Soweit Art. 11 Abs. 1 LStVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 PAG den Entschädigungsanspruch Unbeteiligter betrifft, die nicht Verantwortliche im Sinn von Art. 9 Abs. 1 und 2 sind und gegen die nicht sonstige Maßnahmen der Sicherheitsbehörden gemäß Art. 9 Abs. 3 getroffen worden sind, besteht außer bei Tötung und Körperverletzung nur ein Entschädigungsanspruch, wenn diesen Personen ein nicht zumutbarer sonstiger Schaden entstanden ist. 2Bloße Unannehmlichkeiten und geringfügige Opfer müssen hingenommen werden.
11.4
1Die Entschädigung nach Art. 11 wird nur für materielle Schäden (wie zum Beispiel Mietausfälle) gewährt. 2Der Ersatz immaterieller Schäden (§ 253 BGB) wie zum Beispiel Schmerzensgeld ist lediglich bei schuldhaften Amtspflichtverletzungen (vergleiche Art. 34 GG, § 839 BGB) möglich.
11.5
1Träger der Behörde im Sinn von Art. 11 Abs. 1 ist bei gemeindlichen Maßnahmen die Gemeinde, bei Maßnahmen einer Regierung oder des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration der Freistaat Bayern. 2Hat ein Landratsamt eine Maßnahme getroffen, so ist der Landkreis verpflichtet, soweit nicht der Staat nach Art. 35 Abs. 3 oder Art. 37 Abs. 5 der Landkreisordnung (LKrO) haftet, weil ein Landrat oder ein Staats- oder Kreisbediensteter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft seine Amtspflicht verletzt und es sich um die Erfüllung von Staatsaufgaben gehandelt hat.
11.6
1Bei Maßnahmen einer Verwaltungsgemeinschaft im übertragenen Wirkungskreis (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO) ist Träger der Behörde die Verwaltungsgemeinschaft. 2Handelt die Verwaltungsgemeinschaft im eigenen Wirkungskreis der Mitgliedsgemeinden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VGemO), so verbleibt die Trägerschaft bei der jeweiligen Mitgliedsgemeinde.
11.7
1Eine Enteignung ist der gesetzlich zulässige zwangsweise Eingriff eines Hoheitsträgers in das Eigentum, der den Betroffenen im Vergleich zu anderen ungleich trifft und ihm in besonderem Maße vermögenswerte Rechte beschneidet oder entzieht. 2Der Begriff im Sinn von Art. 11 Abs. 2 schließt auch den enteignungsgleichen Eingriff ein. 3Darunter wird ein ohne Rechtsgrundlage erfolgter Eingriff in das Eigentum verstanden, der nach Inhalt und Wirkung einer Enteignung entspricht. 4Zu einem dauerhaften Entzug des Eigentums mittels einer Enteignung berechtigt das Landesstraf- und Verordnungsgesetz nicht, da dies schon aus Gründen der Subsidiarität zu einer Umgehung der Regelungen des Bayerischen Enteignungsgesetzes führen würde.