Inhalt
40.
Weidefrevel
1Vieh im Sinn von Art. 40 sind alle nutzbaren Haustiere, die man gewöhnlich weiden lässt, wie Pferde, Rinder, Esel, Schweine, Ziegen und Schafe. 2Unter Hausgeflügel sind vor allem Gänse, Enten, Hühner und Truthühner zu verstehen, nicht aber Tauben. 3Weiden ist das Verweilen von Vieh und Hausgeflügel in Feld und Flur, um an Ort und Stelle Futter zu suchen. 4Fremde Grundstücke sind solche, die sich nicht im Eigentum dessen befinden, der weiden lässt. 5Unbefugt handelt, wer ohne zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Befugnis handelt oder seine Befugnis überschreitet. 6Hinsichtlich des nicht unter Art. 40 fallenden Forstweidefrevels wird auf Art. 46 Abs. 3 BayWaldG hingewiesen.