Inhalt
10.
Sicherheitsbehörden und Polizei
10.1
1Widersprechende Maßnahmen der Polizei sind solche, die mit Maßnahmen der Sicherheitsbehörden nicht in Einklang zu bringen sind, weil sie zu einem widerstreitenden Ergebnis führen würden. 2Trifft die Sicherheitsbehörde im Anschluss an eine polizeiliche Maßnahme eine dieser widersprechende Maßnahme, so besteht die polizeiliche Maßnahme zwar zunächst fort, wird aber nicht mehr vollzogen. 3Die Polizei ist verpflichtet, ihre Maßnahme gegebenenfalls aufzuheben und einen schon vorgenommenen Vollzug rückgängig zu machen.
10.2
Zur Abgrenzung des Aufgabenbereichs der Sicherheitsbehörden und der Polizei wird auf Art. 3 PAG und Art. 9 POG verwiesen.
10.3
1Auf folgende Möglichkeiten der Sicherheitsbehörden, die Polizei zu ihrer Unterstützung heranzuziehen beziehungsweise ihr Weisungen zu erteilen, wird hingewiesen (vergleiche ergänzend Nr. 29.2 der Bekanntmachung über den Vollzug des Polizeiaufgabengesetzes):
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Art. 9 Abs. 2 POG für Weisungen im polizeilichen Aufgabenbereich,
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Art. 7 Abs. 3 LStVG zum unmittelbaren Zugriff der Sicherheitsbehörde,
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Art. 67 Abs. 1 PAG zur Vollzugshilfe,
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Art. 4 ff. BayVwVfG zur Amtshilfe,
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Art. 37 Abs. 2 VwZVG zur Vollstreckungshilfe,
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Art. 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 Nr. 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes zur Katastrophenhilfe.
2Bei Weisungen nach Art. 9 Abs. 2 POG handelt die Polizei auf der Grundlage des materiellen Polizeirechts. 3Die Maßnahme wird rechtlich nur ihr zugeordnet, während die Weisung der Sicherheitsbehörde als innerdienstlicher Rechtsakt einzuordnen ist.