Inhalt
28.
Öffentliche Anschläge
28.1
1
Art. 28 bezieht sich auf Anschläge, die nicht gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienen, sowie auf nicht ortsfeste Anschläge (vergleiche Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO). 2Werden Plakate mit einer baulichen Anlage oder einem Baum fest verbunden (zum Beispiel angeklebt), so sind sie ortsfest. 3Wird ein „an sich“ bewegliches Fahrzeug so abgestellt, dass es wie eine ortsfeste Werbeanlage benutzt wird, also eine gleichartige Funktion erfüllt, fällt es auch unter die Bayerische Bauordnung (vergleiche BayObLG, Beschluss vom 31. Juli 1997, Az. 3 ObOWi 77/97). 4Transparente, Plakate und Plakattafeln mit politischem Inhalt fallen unter Art. 28. 5Die Gemeinden können zum Schutz der Rechtsgüter des Art. 28 das Anbringen durch Verordnung beschränken (Abs. 1) oder deren Beseitigung durch Einzelanordnung verfügen (Abs. 3). 6Die Verordnung nach Abs. 1 kann auf das gesamte Ortsgebiet erstreckt werden, es kann aber auch lediglich ein Ortsteil geschützt werden. 7Die zulässigen Anschläge können auf bestimmte Flächen beschränkt und im Übrigen verboten werden. 8Dabei müssen die zulässigen Standorte durch Aufzählung oder Hinweis auf die Standorte anhand einer Karte bezeichnet werden. 9Durch Beschränkungen dürfen öffentliche Anschläge nicht überhaupt unmöglich gemacht werden, ebenso ist ein vollständiges Verbot unzulässig (vergleiche VG München, Beschluss vom 26. Mai 2006, Az. 22 E 06.1484). 10Wegen der Anschläge auf öffentlichem Verkehrsgrund wird auf § 33 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StVO verwiesen.
28.2
1In Verordnungen nach Art. 28 muss von Verfassungs wegen der Werbung für politische Parteien, Wählergruppen, Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide genügend Raum gegeben werden. 2Auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 13. Februar 2013 (AllMBl. S. 52, 139) wird hingewiesen.
28.3
Zum Begriff der Naturdenkmäler wird auf § 28 BNatSchG und zum Begriff der Kunst- und Kulturdenkmäler auf Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes hingewiesen.