37.
Halten gefährlicher Tiere
37.1
Halterbegriff
1Bei der Bestimmung des Halterbegriffs ist eine Orientierung an der zivil- und tierschutzrechtlichen Rechtsprechung (vergleiche § 833 BGB und § 2 TierSchG) sowie an der sicherheitsrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit (Art. 9) angezeigt. 2Danach ist maßgeblich darauf abzustellen, wer (zumindest für eine gewisse Zeitdauer) die tatsächliche Verfügungs- und Bestimmungsmacht über das Tier ausübt. 3Auch der Nichteigentümer des Tieres kann demnach (auch) Halter sein.
37.2
Gefährliche Tiere wildlebender Arten
1Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden. 2Gefährlich sind solche Tiere, wenn der Umgang mit ihnen wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagungen oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann (zum Beispiel Löwen, Tiger, Bären, große oder giftige Schlangen). 3Auf die spezifische Eigenschaft des einzelnen Tieres (Gutmütigkeit, Gezähmtheit) kommt es für die Begründung der Erlaubnispflicht nicht an. 4Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gibt in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in regelmäßigen Abständen eine Beispielsliste heraus, die die Einordnung von gehaltenen Tieren erleichtert. 5Soweit die Tiere in einem Tiergehege gehalten werden, sind ergänzend die Vorschriften des Bayerischen Naturschutzgesetzes und der Art. 23 bis 25 BayJG zu beachten. 6Für eine Versagung aufgrund anderer Vorschriften kommen insbesondere die §§ 2 und 3 TierSchG sowie Rechtsverordnungen aufgrund von § 2a Abs. 1 TierSchG in Betracht. 7Besonders zu beachten ist die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften, da eine Reihe gefährlicher Tiere zugleich besonders geschützt sind und damit Zutritts-, Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten sowie Nachweispflichten bezüglich ihrer Herkunft unterliegen. 8Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die §§ 44 ff. BNatSchG, auf die Bundesartenschutzverordnung und auf die (unmittelbar geltende) Verordnung (EG) Nr. 338/97. 9Die Anwendung des Art. 37 kann neben arten- und tierschutzrechtlichen Vorschriften stehen, die in der Vollzugszuständigkeit der Veterinärbehörden liegen. 10Bei der Veranstaltung einer nichtgewerbsmäßigen öffentlichen Tierschau sind Art. 19 sowie die oben genannten artenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.
37.3
Kampfhunde
37.3.1
Kampfhundebegriff
37.3.1.1
1Die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (BayHundAggressV) bestimmt, für welche Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden die Eigenschaft als gesteigert aggressiv und gefährlich vermutet wird. 2Als gesteigert aggressiv und gefährlich sind Hunde anzusehen, die permanent jede sich bietende Gelegenheit wahrnehmen, um zu raufen und/oder zu wildern und/oder nahezu bei jeder Belastungs-, Stress- oder Reizsituation Menschen attackieren (zum Beispiel auch anspringen) und dabei den Gehorsam verweigern. 3In der Regel steht dieses Verhalten im Zusammenhang mit geringem oder fehlendem Drohverhalten und einem zunehmenden Verlust der Beißhemmung.
37.3.1.2
1In den Fällen des § 1 Abs. 1 BayHundAggressV gilt die Vermutung unwiderlegbar. 2Bei den in § 1 Abs. 2 BayHundAggressV genannten Rassen wird die Eigenschaft als Kampfhunde widerlegbar vermutet. 3Die Vermutung ist widerlegt, wenn für die einzelnen Hunde der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. 4In den Fällen des § 1 Abs. 3 BayHundAggressV hat die Gemeinde im Einzelfall zu prüfen, ob der Hund aufgrund seiner Ausbildung (zum Beispiel für das Bewachungsgewerbe) eine gesteigerte, das heißt über die natürliche Veranlagung hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. 5Auf Nr. 37a.2 wird hingewiesen. 6Brauchbare Jagdhunde sind in aller Regel keine Kampfhunde.
37.3.1.3
1In der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit ist bestimmt, dass auch Kreuzungen der betreffenden Hunderassen untereinander oder mit anderen Rassen als gesteigert aggressiv und gefährlich gelten. 2Sind die Elterntiere des konkreten Tieres nicht bekannt, so kann die Rasse durch einen Sachverständigen gegebenenfalls nach dem Äußeren (Phänotyp) bestimmt werden. 3Ist dies nicht zuverlässig möglich, kann ein Hund nur einer Rasse zugeordnet werden, wenn folgende drei Zuordnungskriterien gleichzeitig erfüllt sind: Phänotyp, Wesen, Bewegungsablauf. 4Entscheidend ist dabei die Beurteilung, ob das Tier das Verhalten zeigt, das für die Einstufung einer bestimmten Rasse als Kampfhund maßgeblich war.
37.3.1.4
1Soweit die Elterntiere bekannt und reinrassig sind, ist zu beachten, dass es aus genetischen Gründen in der Regel nur sinnvoll ist, die Nachkommen bis zur F1-Generation als von der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit erfasste Kreuzungen zu behandeln. 2Bei neu hinzugekommenen Kreuzungsrassen, wie beispielsweise dem American Bully, dem Alauntbull, dem Exotic Bully, dem Alba Bull, ist die Tatsache, dass die Rasse nicht in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannt wird, nicht ausreichend, um die Kampfhundezugehörigkeit zu widerlegen. 3Da diese Kreuzungsrassen aufgrund der wiederholten Einkreuzung von Kampfhunderassen im Phänotyp und/oder Wesen den Kampfhunderassen ähneln, wird eine Rassebestimmung durch einen Hundesachverständigen in jedem Einzelfall empfohlen.
37.3.1.5
1Eine alleinige Gen-Analyse zur Rassenzuordnung ist nicht hilfreich, da eine eindeutige genetische Zuordnung von vielen verschiedenen Faktoren (zum Beispiel Bandbreite körperlicher und genetischer Merkmale einer Rasse, der als Vergleichsbasis verwendete Genpool kann stark variieren) abhängig und derzeit kaum möglich ist. 2Eine Gen-Analyse kann zur Unterstützung einer Rassebestimmung allerdings sinnvoll sein.
37.3.2
Wesenstest
1Die Darlegungs- und Beweislast, dass das konkrete Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (§ 1 Abs. 2 BayHundAggressV), trägt der Halter. 2Führt der Halter den Nachweis nicht, besteht für die Haltung des Tieres Erlaubnispflicht; die Gemeinde kann auf Basis des Art. 37 nicht vorschreiben, dass ein Gutachten eingeholt werden muss. 3Dieser Nachweis kann durch die Vorlage eines Gutachtens (Wesenstest) einer für das Hundewesen sachverständigen Person erfolgen, durch die neben der Gefährlichkeit des Hundes auch die zur Vermeidung von Gefahren erforderliche Sachkunde des Halters zu überprüfen ist. 4Im Vorfeld kann die Gemeinde den Halter bei der Auswahl des Hundesachverständigen unterstützen. 5Grundsätzlich kann auch die Vorlage eines von einer deutschen Rettungshundeorganisation (zum Beispiel Rotes Kreuz, Technisches Hilfswerk, Arbeiter-Samariter-Bund, Malteser Hilfsdienst, Johanniter-Unfall-Hilfe, Bundesverband Rettungshunde) ausgestellten Ausbildungsnachweisheftes für Rettungshunde oder einer Rettungshundeplakette die Kampfhundeeigenschaft widerlegen. 6Aus Altersgründen aus dem Rettungsdienst ausgeschiedene Hunde stehen den aktiven gleich. 7Entsprechendes gilt für geprüfte Blindenführhunde. 8Eine bestandene Begleithundeprüfung ist als bloße Sportprüfung nicht mit einem Wesenstest vergleichbar.
37.3.3
Person des Sachverständigen
1Ein Sachverständiger darf nicht die Besorgnis einer Befangenheit begründen und muss die zur Wesensbeurteilung von gefährlichen Hunden erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. 2Hiervon ist auszugehen, wenn die Person nach früherem Recht zum Sachverständigen durch eine Regierung öffentlich bestellt und vereidigt worden ist oder wenn er beispielsweise als Tierarzt, Hundeführer der Polizei oder Richter aus dem Hundesport seine Fachkenntnisse durch Nachweise oder sonstige Zertifizierungen über die Teilnahme an entsprechenden Aus-, Fort- oder Weiterbildungen (etwa durch die Bayerische Landestierärztekammer) belegt. 3Die Fachkenntnisse sind bei Fachtierärzten für Verhaltenskunde und bei Tierärzten anzunehmen, die die Zusatzbezeichnung „Verhaltenstherapie“ erworben haben. 4Hingegen reicht die Teilnahme am Seminar „Hundeführerschein“ der Bayerischen Landestierärztekammer nicht aus. 5Bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Bestellung (gegebenenfalls durch die Industrie- und Handelskammern) widerrufen wurde.
37.3.4
Anforderungen an das Gutachten
Grundsätzlich muss ein Sachverständigengutachten mindestens folgende Aussagen enthalten:
- a)
Formelle Aspekte
- –
Datum der Erstellung des Gutachtens,
- –
Datum, Dauer und Ort(e) der Untersuchung,
- –
Name und Anschrift des Halters sowie Bezeichnung der Personen, die vom Halter mit der Betreuung des Hundes beauftragt sind,
- –
Beschreibung des Hundes (Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht, gegebenenfalls Abstammung, Name, Farbe, Abzeichen), Identitätssicherung (Tätowierung, Chip),
- –
Ort(e), an dem/denen der Hund überwiegend gehalten wird (Halteranwesen),
- –
Ergebnis der Überprüfung: „Das Tier wird als ein/kein Hund mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit beurteilt.“
- b)
Inhaltliche Aspekte (Regelfall)
- –
Ereignisse, die die Verhaltensentwicklung des Hundes seit Eintritt der Geschlechtsreife beeinflusst haben (unter anderem Ausbildungsstand, abgelegte Prüfungen, Auffälligkeiten, Sicherheitsstörungen),
- –
Verwendungszweck des Hundes,
- –
Beschaffenheit des Halteranwesens (Einzäunung, freie oder Zwingerhaltung) und sonstige für die Entwicklung der Wesensart relevante Haltungsumstände,
- –
Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen im Halteranwesen,
- –
Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen außerhalb des Halteranwesens (zum Beispiel Kinder, Radfahrer und Jogger) und im Straßenverkehr angeleint (und/oder frei laufend) in bekannter und unbekannter Umgebung,
- –
Reaktion des Hundes auf Kommandos angeleint und/oder frei laufend,
- –
Leinenführigkeit,
- –
Verhalten des Hundes gegenüber anderen Hunden und Tieren angeleint (und/oder frei laufend),
- –
Verhalten des Hundes bei ihm unbekannten optischen und akustischen Reizen,
- –
Verhalten des Hundes gegenüber dem Halter und den sonstigen Betreuungspersonen in verschiedenen Situationen,
- –
Empfehlungen für das weitere Halten und Führen des Hundes; diese stellen für die Behörden eine wertvolle Hilfe dar bei ihrer Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Einzelanordnungen im konkreten Fall auszusprechen sind (etwa Haltung in einem ausbruchsicheren Grundstück beziehungsweise Zwinger; Leinenzwang in bewohnten Bereichen, kein unbeaufsichtigter Aufenthalt im Halteranwesen et cetera).
- c)
Ausnahmen
1In begründeten Einzelfällen kann von den vorstehenden (Mindest-)Anforderungen abgewichen werden. 2Abweichungen sind beispielsweise möglich bei der Vorgabe, den Hund im Halteranwesen zu überprüfen, wenn nach Aussage des Sachverständigen eine abschließende Bewertung des Territorialverhaltens des Hundes auch anderweitig durchgeführt werden konnte. 3Insoweit gilt Folgendes:
- –
Bei Hunden, die ausschließlich oder überwiegend im Halteranwesen gehalten werden und nicht beziehungsweise nur ausnahmsweise ausgeführt werden, ist stets eine Überprüfung im Halteranwesen erforderlich.
- –
Bei Hunden, die regelmäßig ausgeführt und an andere Orte mitgenommen werden, ist die Beurteilung unter verschiedenen Reizlagen und Situationen des täglichen Lebens ausreichend (zum Beispiel Verhalten im Verkehr; Begegnung mit Radfahrern, Joggern, Kindern, älteren oder gehbehinderten Menschen, anderen Hunden). In diesem Fall muss im Gutachten eine nachvollziehbare Bewertung des Territorialverhaltens des Hundes im heimischen Bereich enthalten sein.
- –
Die gleichzeitige Überprüfung von mehr als zwei Hunden erfüllt die Anforderungen an eine sorgfältige Begutachtung nicht. Ebenfalls ungeeignet ist die ausschließliche Überprüfung auf Hundesportplätzen.
37.3.5
Umgang der Gemeinde mit einem Gutachten
1Ob die mit dem Wesenstest beabsichtige Widerlegung der Vermutung nach § 1 Abs. 2 BayHundAggressV gelungen ist, hat die Gemeinde zu beurteilen. 2Ist sie nach Vorlage des Gutachtens in begründbarer Weise nicht davon überzeugt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist, geht dies zulasten des Hundehalters. 3Bei der Prüfung eines Gutachtens beteiligt die Gemeinde stets das Veterinäramt.
37.3.6
Negativzeugnis
1Hält die Gemeinde den Nachweis für erbracht, stellt sie auf Antrag hierüber eine Bescheinigung aus, aus der hervorgehen muss, dass die Haltung des Hundes keiner Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 bedarf (Negativzeugnis). 2Bei einem etwaigen Halterwechsel verliert ein Negativzeugnis nicht seine Gültigkeit, da dies nicht zwingend zu einer Wesensänderung des Hundes führt. 3Es hängt vom Inhalt des bisherigen Gutachtens ab, ob es in Betracht kommt, einen Halterwechsel zum Anlass zu nehmen, eine erneute Begutachtung anzuordnen. 4Für den Fall, dass bereits aufgrund des Wesenstests bestimmte Auflagen zum Führen oder Halten des Hundes vorgeschrieben wurden, ist bei einem Halterwechsel eine erneute Begutachtung des Hundes, seiner neuen Bezugsperson und Lebensumgebung angezeigt. 5Die Vorlage eines Führungszeugnisses ist keine Voraussetzung für die Erteilung eines Negativzeugnisses. 6Für den Inhalt der Bescheinigung gilt Nr. 37.3.4 entsprechend.
37.3.7
Negativzeugnis bei jungen Hunden
1Bei jungen Hunden im Sinn des § 1 Abs. 2 BayHundAggressV können gesicherte Aussagen hinsichtlich des Vorliegens einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit im Sinn des Art. 37 Abs. 1 in der Regel erst ab einem Alter von etwa 18 Monaten getroffen werden. 2Es ist folgendes Verfahren veranlasst: 3Die Gemeinde stellt ein befristetes Negativzeugnis aus. 4Dabei ist zum Ausdruck zu bringen, dass der verfahrensgegenständliche Hund derzeit nicht als Kampfhund einzustufen sei, aber wegen der noch nicht überschaubaren Entwicklung eine Begutachtung zu einem bestimmten Termin für erforderlich gehalten werde. 5Die Formulierung „gilt bis ... nicht als Kampfhund“ sollte dabei vermieden werden. 6Im jeweiligen Einzelfall sollte das zuständige Veterinäramt eingeschaltet werden.
37.3.8
Sonstige Vorschriften
1Auf das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz und auf die Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung wird hingewiesen. 2Mangels spezieller gesetzlicher Zuständigkeitsregelung sind in Bayern die Sicherheitsbehörden gemäß Art. 6 für den Vollzug sachlich zuständig. 3Nach dem Subsidiaritätsprinzip sind dies bei der Anwendung des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes und der Hundeverbringungs- und ‑einfuhrverordnung in der Regel die Gemeinden. 4Gegebenenfalls können die Veterinärbehörden dabei unterstützen. 5Die Anwendung des Art. 37 wird durch eine Haltererlaubnis nach § 11 TierSchG nicht verdrängt. 6Beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar.
37.4
Erlaubniserteilung für Kampfhunde oder gefährliche Tiere wildlebender Arten
37.4.1
Berechtigtes Interesse
37.4.1.1
1Das Tatbestandsmerkmal „berechtigtes Interesse“ ist streng zu handhaben, um zu gewährleisten, dass die Haltung von gefährlichen Tieren oder Kampfhunden auf wenige Ausnahmetatbestände beschränkt und somit die Zahl der genehmigten Haltungen – auch im Interesse eines effektiven Vollzugs – gering bleibt. 2Ein reines „Liebhaberinteresse“ genügt daher nicht. 3Ein berechtigtes Interesse kann nach diesen Maßgaben im Einzelfall wissenschaftlicher, wirtschaftlicher oder gegebenenfalls sonstiger persönlicher Art sein.
37.4.1.2
1Ein berechtigtes Interesse zur Haltung von Kampfhunden kann bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zum Zweck der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder bei Bewachungsunternehmen und bei Besitzern gefährdeter Grundstücke vorliegen. 2Die Gefährdung eines Besitztums kann sich insbesondere aus seiner Lage ergeben. 3Eine gegebenenfalls erteilte Erlaubnis berechtigt nicht die Mitarbeiter des Bewachungsunternehmens, die Tiere außerhalb des betrieblichen Einsatzes zu halten.
37.4.1.3
1Die sogenannte „tierschützerische Aufnahme“ insbesondere eines der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit unterliegenden Hundes, der nicht aufgrund seiner Gefährlichkeit dem Halter weggenommen werden musste, durch eine besonders ausgesuchte und geeignete Person, die nicht mit dem früheren Halter identisch sein darf, kann ein berechtigtes Interesse im Sinn des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 begründen. 2Diesen Anforderungen genügt eine Person, die lediglich ein Liebhaberinteresse an dem betreffenden Tier hat, nicht. 3Geeignete Personen könnten etwa Hundesachverständige oder Polizeihundeführer sowie in Ausnahmefällen Personen, die über langjährige Erfahrungen aufgrund einer legalen Haltung von Kampfhunden ohne Beanstandungen verfügen, sein. 4Im Rahmen der Beurteilung können im Einzelfall auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und Lebensumstände der Person eine Rolle spielen.
37.4.1.4
1Der Zuzug nach Bayern mit einem in einem anderen Land legal gehaltenen Kampfhund oder gefährlichen Tier wildlebender Art begründet grundsätzlich kein berechtigtes Interesse. 2Bei Zuzug von alten und/oder kranken Tieren, bei denen aufgrund ihres körperlichen Zustandes zu vermuten ist, dass sie ungeachtet der Rassezugehörigkeit keine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellen können, ist eine „tierschützerische Aufnahme“ auch beim bisherigen Halter als Begründung des berechtigten Interesses denkbar.
37.4.1.5
1Der Wunsch, mit der Haltung oder einem hierauf gestützten Handel von gefährlichen Tieren Geld zu verdienen (gleich ob haupt- oder nebengewerblich), kann ein wirtschaftliches Interesse für sich nicht begründen. 2Es ist mindestens erforderlich, dass für die Behörde eindeutig belegt ist, dass die gehaltenen Tiere in einer bestimmten Anzahl und in einem zeitlich sachgerechten Rahmen legal abgegeben werden können.
37.4.2
Zuverlässigkeit
1An die persönliche Eignung sind strenge Anforderungen zu stellen. 2Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers sind dann gegeben, wenn dieser nicht ausreichend Gewähr dafür bietet, dass er im öffentlichen und im Nachbarschaftsinteresse für eine ordnungsgemäße, sichere und artgerechte Tierhaltung sorgt. 3Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- –
die wegen vorsätzlicher Begehung einer Straftat gegen das Leben oder die Gesundheit, der Vergewaltigung, der Zuhälterei, des Land- oder Hausfriedensbruchs, des Widerstands gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen von erheblicher Bedeutung rechtskräftig verurteilt worden sind,
- –
die wegen Begehung einer nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind oder nur deshalb nicht verurteilt worden sind, weil sie zum Tatzeitpunkt schuldunfähig waren oder dies nicht auszuschließen war; eine Verurteilung bleibt in der Regel außer Betracht, wenn der Eintritt der Rechtskraft länger als drei Jahre zurückliegt; in die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist,
- –
denen Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz oder der Bundesartenschutzverordnung auferlegt worden sind; eine Ahndung bleibt in der Regel außer Betracht, wenn der Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft länger als zwei Jahre zurückliegt,
- –
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der Art. 18, 37, 37a oder eines der in Nr. 37.2 genannten Gesetze und der hierauf beruhenden Verordnungen verstoßen haben,
- –
die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,
- –
die betreut werden (§ 1814 BGB),
- –
die keinen festen Wohnsitz nachweisen können,
- –
die minderjährig sind,
- –
die trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind,
- –
die nach ihren körperlichen Kräften zur Führung des Tieres ungeeignet sind,
- –
die wiederholt Tiere an Personen, die zu einer Haltung nicht berechtigt sind, abgegeben haben.
4Zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Tierhalters kann die Vorlage eines Führungszeugnisses und eines Sachverständigengutachtens (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG) verlangt werden.
37.4.3
Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz
1Bei der Prüfung, ob und inwieweit der Erlaubniserteilung Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entgegenstehen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. 2Die Tiere müssen ihrer potenziellen Gefährlichkeit entsprechend gehalten und beaufsichtigt werden. 3Andererseits müssen die Erfordernisse einer artgerechten Tierhaltung erfüllt sein. 4An die Haltung mehrerer Tiere sind besonders hohe Anforderungen zu stellen.
37.4.4
Inhalt der Erlaubnis
1Der Erlaubnisbescheid soll neben den Personalien des Halters auch Angaben über Art, Rasse beziehungsweise Kreuzung, Geschlecht und Geburtsdatum oder Alter des Tieres sowie erforderlichenfalls eine nähere Beschreibung seines Aussehens enthalten. 2Falls eine Kennzeichnung (zum Beispiel Mikrochip, Tätowierung) am Tier vorhanden ist oder durch Nebenbestimmung vorgeschrieben wird (vergleiche zur Kennzeichnungspflicht bei Kampfhunden Nr. 37.4.5.3), soll auch deren Inhalt aufgenommen werden. 3Wird ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung mehrerer Tiere gestellt, können die Erlaubnisse in einem Bescheid zusammengefasst werden.
37.4.5
Nebenbestimmungen
37.4.5.1
1Mit der Erlaubnis können vollziehbare Nebenbestimmungen verbunden werden (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG). 2Durch Nebenbestimmungen für die Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Arten ist insbesondere den verschiedenen Formen der Tierhaltung und der Art der Tiere Rechnung zu tragen. 3Bei der Festlegung sicherer Haltungsvorgaben, insbesondere zum ausbruchsicheren Haltungsort oder den gebotenen Haltungsmodalitäten, sollen die Veterinärbehörden, bei Betroffenheit artengeschützter Tiere zudem die unteren Naturschutzbehörden beteiligt werden. 4Für das Halten in Tierhandlungen und auf Tierbörsen soll in Nebenbestimmungen dem Antragsteller vorgeschrieben werden, die Tierhaltungseinrichtungen mit der aktuellen deutschen und lateinischen Bezeichnung der Tierart, bei Reptilien zusätzlich mit der erreichbaren Endgröße des Tieres zu beschriften und dort einen Hinweis auf die Erlaubnispflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 anzubringen.
37.4.5.2
Wird die Haltung von giftigen Tieren erlaubt, soll regelmäßig angeordnet werden, die Tierhaltungseinrichtungen mit der deutschen und lateinischen Bezeichnung der Tierart zu beschriften, an den Tierhaltungseinrichtungen von außen bedienbare Absperrmöglichkeiten (Schlupfkasten, Wechselkäfig und Ähnliches) vorzusehen, die notwendigen Hilfsmittel (Greifzange, Metallhaken, Schutzschild, Augenschutz und Ähnliches) verfügbar zu halten, alle Öffnungen und Durchbrüche im Aufbewahrungsraum (Abflüsse, Rohre, Kabelschächte, Fenster und Ähnliches) so zu sichern, dass ausgebrochene Tiere den Raum nicht verlassen können, und einen Notfallplan an gut sichtbarer Stelle aufzuhängen, dem sich insbesondere das Vorgehen bei einem Unfall, die Telefonnummern von Polizei, Feuerwehr und Kreisverwaltungsbehörde sowie die Bezugsquelle für ein erforderliches Serum entnehmen lassen.
37.4.5.3
1Die Erlaubnis kann ferner mit der Auflage verbunden werden, das Tier in geeigneter und eindeutiger Weise zu kennzeichnen. 2Hunde und deren Kreuzungen, die § 1 Abs. 1, 2 und 3 BayHundAggressV unterliegen, sind grundsätzlich mittels eines Mikrochips eindeutig zu kennzeichnen.
37.4.5.4
1Bei Kampfhunden ist regelmäßig die Auflage anzuordnen, dass sie außerhalb des eingefriedeten Besitztums an der Leine zu führen sind. 2Zusätzlich ist in der Regel die Anordnung eines Maulkorbzwangs erforderlich. 3Die Anleinpflicht ist regelmäßig nicht ausreichend zum Schutz vor den Gefahren, die von Kampfhunden ausgehen (Losreißen, Attacke auf eine Person, die sich im Radius der Leine bewegt). 4Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes soll die vollziehbare Auflage enthalten, dass der Hund außer vom Antragsteller nur von bestimmten, namentlich zu benennenden, hierfür geeigneten Personen geführt werden darf (gegebenenfalls ist hierfür die im Rahmen einer Begutachtung gewonnene Erkenntnis zum Verhalten des Hundes gegenüber sonstigen Betreuungspersonen in verschiedenen Situationen zu berücksichtigen, vergleiche Nr. 37.3.4 Buchst. b). 5Das Mitführen des Erlaubnisbescheids kann vorgeschrieben werden.
37.4.5.5
1Regelmäßig soll für die Haltung von Kampfhunden und gefährlichen Tieren wildlebender Arten von der in Art. 37 Abs. 2 Satz 2 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, in einer Nebenbestimmung (Art. 36 BayVwVfG) die Haltungserlaubnis vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen, die eine Mindestversicherungssumme von 1 Million Euro für Personenschäden und 0,25 Millionen Euro für Sachschäden vorsieht. 2Der Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung kann durch Vorlage einer formlosen Bescheinigung des Versicherungsunternehmens geführt werden. 3Die Vorlage der Police genügt hierzu in der Regel nicht.
37.5
Bußgeldvorschriften
Folgende Bußgeldvorschriften sind neben Art. 37 Abs. 4 insbesondere zu beachten:
- –
§ 121 OWiG,
- –
§ 11 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG,
- –
§ 28 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 3 und 4 StVO.