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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 01.02.2025

32.   Hochgiftige Stoffe

1Bundesrechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 32 Abs. 3 sind das Pflanzenschutzgesetz sowie das Chemikaliengesetz (ChemG). 2Ein Anwendungsbereich für Art. 32 Abs. 1 und 2 dürfte darüber hinaus nicht mehr gegeben sein.