Inhalt
37a.
Zucht und Ausbildung von Kampfhunden
37a.1
1Die Kreisverwaltungsbehörden überwachen unter Mitwirkung der Veterinärämter das Verbot der Züchtung und Kreuzung von Kampfhunden. 2Welche Rassen, Kreuzungen und sonstigen Gruppen von Hunden Kampfhunde im Sinn des Art. 37a Abs. 1 sind, bestimmt sich nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit. 3In § 1 Abs. 1 BayHundAggressV sind Hunde aufgeführt, bei denen stets von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszugehen ist. 4Für diese Hunde gilt das Zuchtverbot ausnahmslos. 5Das Zuchtverbot gilt auch für Hunde, die in § 1 Abs. 2 BayHundAggressV aufgeführt sind. 6Es gilt nicht, wenn für die Zuchttiere die Vermutung der Eigenschaft als Kampfhunde nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 BayHundAggressV widerlegt ist. 7Dies kann durch Vorlage eines Negativzeugnisses für die Haltung nach Nr. 37.3.6 geschehen.
37a.2
1
Art. 37a Abs. 2 unterwirft die Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren einer Erlaubnispflicht. 2Die Ausbildung (Schutzhundesport), wie sie nach den internationalen Regeln der Fédération Cynologique Internationale (FCI) für Gebrauchshunde nach den Reglements IPO und Mondioring durchgeführt wird, wird hiervon nicht erfasst. 3Das Scharfmachen von Hunden, wie es zum Beispiel im Zivilschutzdienst erfolgt, unterliegt hingegen der Erlaubnispflicht. 4Unter Scharfmachen ist auch eine Ausbildung zu verstehen, bei der der Hund lernt, einen Angriff durch sofortiges festes Zugreifen ohne Rücksicht auf eine sichtbare Schutzkleidung der angreifenden Person zu vereiteln. 5Von einer Erlaubnis nach Art. 37a Abs. 2 bleiben nach anderen Vorschriften erforderliche Erlaubnisse unberührt (vergleiche § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 TierSchG).
37a.3
1Die Erlaubnis zur Ausbildung ist personenbezogen; sie bezieht sich nicht auf den jeweils auszubildenden Hund. 2Der Erlaubnisvorbehalt soll sicherstellen, dass der Bedarf an entsprechend ausgebildeten Hunden für besondere Bewachungszwecke auch weiterhin gedeckt werden kann. 3Für Kampfhunde im Sinn des § 1 Abs. 1 und 2 BayHundAggressV ist eine Erlaubnis zur Ausbildung nicht zu erteilen. 4Die erforderliche Sachkunde besitzt in der Regel, wer eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung von Kampfhunden nachweist und ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit ihnen besitzt. 5Zum Nachweis dieser Voraussetzungen kann die Kreisverwaltungsbehörde die Ablegung einer Prüfung vor einem beamteten Tierarzt verlangen. 6Dieser kann als weiteren Sachkundigen einen zum Leistungsrichter im Polizeidiensthundewesen bestellten Beamten der Bayerischen Polizei hinzuziehen.
37a.4
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers wird auf Nr. 37.4.2 hingewiesen.
37a.5
1Mit der Erlaubnis können vollziehbare Nebenbestimmungen (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG) verbunden werden. 2Während der Ausbildung ist insbesondere eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung der Hunde zu gewährleisten. 3Die Zahl der gleichzeitig auszubildenden Hunde kann beschränkt werden, soweit es erforderlich ist, um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz auszuschließen. 4Die Erlaubnis kann die vollziehbare Auflage enthalten, das Ausbildungsgelände nach außen mit deutlich sichtbaren Warntafeln zu versehen. 5Die Erlaubnis kann vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. 6Dem Ausbilder ist aufzugeben, ein Ausbildungsbuch zu führen und dieses auf Verlangen der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 7Das Ausbildungsbuch muss Angaben über die einzelnen ausgebildeten Hunde (Art, Rasse beziehungsweise Kreuzung, Geschlecht, Geburtsdatum oder Alter, nähere Beschreibung des Aussehens, Kennzeichnung) sowie die Personalien derjenigen Personen enthalten, an welche die ausgebildeten Tiere abgegeben werden. 8Der Zweck der Ausbildung ist im Ausbildungsbuch kurz zu schildern (zum Beispiel Schutz des Einödhofs).