Inhalt
21.
Unerlaubter Verkehr mit Verwahrten
21.1
Unbefugt im Sinn von Art. 21 handelt, wer keine Erlaubnis hat, mit dem auf behördliche Anordnung Verwahrten zu verkehren oder wer seine diesbezügliche Befugnis überschreitet.
21.2
Verwahrte sind Personen, die sich insbesondere aufgrund folgender Vorschriften in behördlichem Gewahrsam befinden:
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Ordnungshaft im Zivil- oder Verwaltungsprozess (§ 178 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
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Zwangshaft (§ 888 der Zivilprozessordnung),
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Abschiebungshaft (§§ 62, 62a des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG) und ergänzende Vorbereitungshaft (§ 62c AufenthG),
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Unterbringungsanordnung (Art. 5 BayPsychKHG),
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polizeilicher Gewahrsam (Art. 17, 18, 13 Abs. 2 Satz 3, Art. 14 Abs. 7, Art. 15 Abs. 3 PAG),
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Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen mit freiheitsentziehenden Maßnahmen (§§ 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch).
21.3
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 21 ist gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 ZustV in Verbindung mit Art. 3 LStVG in Verbindung mit § 35 OWiG grundsätzlich diejenige Verwaltungsbehörde zuständig, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet.