Inhalt
50.
Geltungsdauer
50.1
Für die Berechnung der Frist des Art. 50 Abs. 1 Satz 1 gelten § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB, für die Berechnung der Geltungsdauer einer Verordnung § 187 Abs. 2, §§ 188, 189 und 192 BGB entsprechend (vergleiche Art. 31 BayVwVfG).
50.2
1Die Verordnung muss den Zeitpunkt angeben, an dem sie in Kraft tritt. 2Dies erfolgt grundsätzlich durch die Festlegung eines bestimmten Datums durch den Verordnungsgeber. 3Der Verordnungsgeber kann darüber hinaus eine zusätzliche Uhrzeit angeben, was vor allem bei Notbekanntmachungen hilfreich sein kann. 4Soll in der Verordnung lediglich angegeben werden, dass sie einen bestimmten Zeitabschnitt nach der Bekanntmachung in Kraft tritt (zum Beispiel „einen Monat nach ihrer Bekanntmachung“), so muss das Druckwerk (zum Beispiel Amtsblatt), in dem die Verordnung amtlich bekannt gemacht wird, den Tag der Ausgabe ausdrücklich angeben. 5Wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht in der Verordnung bestimmt, tritt die Regelung nicht in Geltung.
50.3
Die Geltungsdauer der Verordnung muss nicht besonders angegeben werden, wenn sie sich bereits aus dem Inhalt der Verordnung zweifelsfrei ergibt.
50.4
Enthalten Verordnungen, die auf dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Bayerischen Naturschutzgesetz oder dem Bayerischen Wassergesetz beruhen, eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer, so soll diese Beschränkung durch Änderungsverordnung aufgehoben werden.
50.5
1Mit Ausnahme der in Art. 50 Abs. 3 genannten Vorschriften gelten bewehrte Verordnungen keinesfalls länger als 20 Jahre und müssen nach Ablauf dieses Zeitraums erforderlichenfalls neu erlassen werden (vergleiche Art. 60). 2Die Verlängerung der Geltungsdauer durch die Änderungsverordnung ist nicht möglich.
50.6
Unbewehrte Verordnungen treten zu dem in der Verordnung selbst bestimmten Zeitpunkt in Kraft und treten erst wieder außer Kraft, wenn sie förmlich aufgehoben werden.