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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 01.02.2025

23.   Menschenansammlungen

23.1  

1Eine Ansammlung im Sinn von Art. 23 ist ein Zusammentreffen einer größeren Anzahl von Menschen im Freien oder in geschlossenen Räumen. 2Unerheblich ist dabei, ob die Ansammlung zufällig oder vorbereitet stattfindet und welchen Anlass oder Grund sie hat. 3Im Gegensatz zu einer Versammlung im Sinn des Bayerischen Versammlungsgesetzes ist eine gemeinschaftliche Meinungsbildung oder -äußerung in einer bestimmten öffentlichen Angelegenheit nicht erforderlich.

23.2  

Art. 23 ist nicht anzuwenden, wenn Veranstaltungen durch besondere Vorschriften abschließend geregelt sind (zum Beispiel Veranstaltungen nach § 24 LuftVG, Volksfeste, die nach § 60b Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 GewO festgesetzt wurden).

23.3  

1 Art. 23 hat gegenüber Art. 19 selbstständige Bedeutung. 2Verordnungen nach Art. 23 kommen vor allem für öffentliche Veranstaltungen in Betracht, die keine Vergnügungen im Sinn von Art. 19 sind, aber auch für Vergnügungen, die nach Art. 19 Abs. 2 von der Anzeigepflicht befreit sind.

23.4  

1Sind Veranstaltungen durch andere Vorschriften nicht abschließend geregelt, so ist Art. 23 anzuwenden, soweit nach den anderen Vorschriften die in Abs. 1 genannten Gefahren nicht verhütet werden können. 2Für Menschenansammlungen auf öffentlichem Verkehrsgrund gilt demnach Art. 23 nur, wenn Gefahren verhütet werden sollen, die das Straßenverkehrsrecht nicht berücksichtigt.