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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 01.02.2025

30.   Konsum von alkoholischen Getränken und Cannabisprodukten auf öffentlichen Flächen

30.1  

1Durch das PAG-Neuordnungsgesetz vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 301) wurde Art. 30 abgeändert. 2Die zuvor in Art. 30 Abs. 1 a. F. vorgesehene Beschränkung des möglichen zeitlichen Geltungsbereichs einer Alkoholverbotsverordnung auf den Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr ist entfallen (LT-Drs. 17/20425, S. 100). 3Mit dem Bayerischen Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 254) wurde die bestehende Vorschrift des Art. 30 um den Konsum von Cannabisprodukten erweitert.

30.2  

1Gemäß Abs. 1 Satz 1 kann das Konsumverbot von alkoholischen Getränken und Cannabisprodukten nur auf bestimmten öffentlichen Flächen erlassen werden. 2Auf das gesamte Gemeindegebiet darf das Verbot nicht erstreckt werden (vergleiche Weißenberger, BayVBl. 2014, 488).

30.3  

1Es obliegt den Gemeinden, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes den konkreten Umfang von Verboten des Konsums alkoholischer Getränke und von Cannabisprodukten festzulegen. 2Hierbei sind zahlreiche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die von Gemeinde zu Gemeinde differieren können. 3Unter Berücksichtigung der im konkreten Fall bestehenden Gefahrenlage sind das Ausgeh- und Freizeitverhalten der Bevölkerung einerseits und der Schutz der Bevölkerung vor Straftaten (insbesondere gegen Leben, Gesundheit und Eigentum) und Ordnungswidrigkeiten (zum Beispiel Vermüllung und Belästigung der Allgemeinheit) von erheblicher Bedeutung andererseits in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. 4Wie beim Alkoholverbot gilt, dass Erkenntnisse auf der Grundlage belastbarer Erhebungen die Annahme rechtfertigen müssen, dass an den in der Verordnung bezeichneten Orten aufgrund Cannabiskonsums oder in Kombination mit dem übermäßigen Konsum von Alkohol (sogenannter Mischkonsum) regelmäßig, das heißt nicht nur vereinzelt oder gelegentlich, Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden (vergleiche LT-Drs. 19/2073, S. 13). 5Die Gemeinden sind gefordert, die Belastung des weit überwiegenden Teils der Bevölkerung, der keine alkoholbedingten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begeht, möglichst gering zu halten (vergleiche LT-Drs. 16/15831, S. 4). 6Gleiches gilt entsprechend für den Konsum von Cannabisprodukten.

30.4  

1Im Gegensatz zu dem Konsum von Alkohol kommt es nicht auf den übermäßigen Konsum von Cannabis an. 2Auch der einfache Konsum von Cannabisprodukten kann unvorhergesehene Auswirkungen verursachen, wie zum Beispiel Angst, Panik oder Überempfindlichkeit (vergleiche LT-Drs. 19/2073, S. 13).