Inhalt
29.
Fliegende Verkaufsanlagen
1Der Regelungsbereich des Art. 29 ist auf Orte außerhalb öffentlicher Straßen, Wege und Plätze beschränkt. 2Für fliegende Verkaufsanlagen, die auf öffentlichem Verkehrsgrund stehen, gilt § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO. 3Das Aufstellen fliegender Verkaufsanlagen kann durch Verordnung oder Einzelanordnung der Gemeinde nach Art. 29 Abs. 1 nur an bestimmten Orten verboten werden. 4Ein sich auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckendes Verbot ist unzulässig (vergleiche BayVerfGH, Urteil vom 10. März 1981, Az. Vf. 16-VII-79, Vf. 17-VII-79, Vf. 18-VII-79). 5In Fällen, in denen die Verordnung fliegende Verkaufsanlagen generell verbietet, hat sie einen Anspruch auf die Erteilung einer (Ausnahme-)Erlaubnis vorzusehen, wenn im Einzelfall eine Beeinträchtigung der durch Art. 29 und die darauf fußende Verordnung geschützten Rechtsgüter nicht zu befürchten ist (vergleiche BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 1986, Az. 21 N 85 A 402).