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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 01.02.2025

55.   Verordnungsermächtigung für besondere Zuständigkeiten

55.1  

1Die Regelung des Art. 55 Abs. 1 Satz 1 sieht eine Übertragung der Aufgaben im Bereich der Abwehr von Gefahren aus bergbaulichen Anlagen auf bestimmte besondere Behörden vor. 2Art. 55 Abs. 1 Satz 2 räumt den so bestimmten Behörden Befugnisse nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz ein.

55.2  

1 Art. 55 Abs. 2 ermächtigt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, durch Verordnung die zuständigen Behörden nach § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu bestimmen. 2Hiervon hat das Innenministerium durch die Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung entsprechend Gebrauch gemacht.