Inhalt
55.
Verordnungsermächtigung für besondere Zuständigkeiten
55.1
1Die Regelung des Art. 55 Abs. 1 Satz 1 sieht eine Übertragung der Aufgaben im Bereich der Abwehr von Gefahren aus bergbaulichen Anlagen auf bestimmte besondere Behörden vor. 2Art. 55 Abs. 1 Satz 2 räumt den so bestimmten Behörden Befugnisse nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz ein.
55.2
1
Art. 55 Abs. 2 ermächtigt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, durch Verordnung die zuständigen Behörden nach § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu bestimmen. 2Hiervon hat das Innenministerium durch die Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung entsprechend Gebrauch gemacht.