Inhalt
41.
Feldgefährdung
1Fremdes Eigentum im Sinn von Art. 41 sind insbesondere Grundstücke, Saat- und Pflanzengut, Pflanzen, Frucht und Ernte. 2Saatzeit im Sinn von Art. 41 Abs. 1 Nr. 2 ist die Zeit der Frühjahrs- und Herbstaussaat. 3Die Erntezeit wird entweder per Verordnung durch die Gemeinde oder den Landkreis bestimmt, Art. 41 Abs. 2, oder sie ist in der Regel von Juli bis September anzunehmen, für späte Früchte auch noch Oktober bis November. 4Bestellt im Sinn von Art. 41 Abs. 1 Nr. 3 sind Grundstücke, solange sie besät oder bepflanzt sind; beendet ist die Ernte nach Abschluss der Jahresernte. 5Abgraben und Abpflügen im Sinn von Art. 41 Abs. 1 Nr. 4 ist eine Veränderung der Oberfläche, die eine Verringerung der Nutzfläche des Grundstücks zur Folge hat. 6Sofern ein Grenzstein dabei versetzt wird, ist § 274 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu beachten. 7Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß §§ 13 ff. BNatSchG und naturschutzrechtliche Schutzgebietsvorschriften sind zu beachten.