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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 01.02.2025

31.   Gifte, Giftwaren, Arzneien

31.1  

1Mit dem Erlass der Gefahrstoffverordnung durch den Bund ist die auf Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beruhende Giftverordnung außer Kraft getreten. 2Aufgrund der zu Giften umfassenden bundesrechtlichen Regelungen bleibt kaum ein denkbarer Anwendungsbereich für die Regelungen des Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (BeckOK PolR Bayern/Münkler, 24. Ed. 1. März 2024, LStVG, Art. 31 Rn. 2 und 5).

31.2  

1In der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalien-Verbotsverordnung sind umfassende Regelungen zu giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen zu finden. 2An Stelle des in Art. 31 verwendeten Begriffs „Arzneien“ ist heute der Begriff „Arzneimittel“ (vergleiche § 2 des Arzneimittelgesetzes) üblich. 3Gifte und Giftfertigwaren sind gefährliche Stoffe, die durch ihre chemische oder chemisch-physikalische Beschaffenheit geeignet sind, gesundheitsschädigende Wirkungen hervorzurufen.

31.3  

Bundesrechtliche Vorschriften im Sinn vom Art. 31 Abs. 1 sind insbesondere:
§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GewO,
Arzneimittelgesetz ,
Tiergesundheitsgesetz ,
Heilmittelwerbegesetz ,
Apothekengesetz ,
Betäubungsmittelgesetz .