Inhalt
31.
Gifte, Giftwaren, Arzneien
31.1
1Mit dem Erlass der Gefahrstoffverordnung durch den Bund ist die auf Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beruhende Giftverordnung außer Kraft getreten. 2Aufgrund der zu Giften umfassenden bundesrechtlichen Regelungen bleibt kaum ein denkbarer Anwendungsbereich für die Regelungen des Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (BeckOK PolR Bayern/Münkler, 24. Ed. 1. März 2024, LStVG, Art. 31 Rn. 2 und 5).
31.2
1In der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalien-Verbotsverordnung sind umfassende Regelungen zu giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen zu finden. 2An Stelle des in Art. 31 verwendeten Begriffs „Arzneien“ ist heute der Begriff „Arzneimittel“ (vergleiche § 2 des Arzneimittelgesetzes) üblich. 3Gifte und Giftfertigwaren sind gefährliche Stoffe, die durch ihre chemische oder chemisch-physikalische Beschaffenheit geeignet sind, gesundheitsschädigende Wirkungen hervorzurufen.
31.3
Bundesrechtliche Vorschriften im Sinn vom Art. 31 Abs. 1 sind insbesondere:
- –
§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GewO,
- –
Arzneimittelgesetz
,
- –
Tiergesundheitsgesetz
,
- –
Heilmittelwerbegesetz
,
- –
Apothekengesetz
,
- –
Betäubungsmittelgesetz
.