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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 01.02.2025

53.   Mitteilungen

53.1  

Zur Mitteilung verpflichtet sind die Gemeinden für ihre Verordnungen und das Landratsamt für Verordnungen des Landkreises und des Landratsamts.

53.2  

Örtliche Polizeidienststellen im Sinn von Art. 53 sind alle Dienststellen der Landespolizei, die für eine Gemeinde oder einen Landkreis örtlich zuständig sind (vergleiche die Verordnung zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes).