Inhalt
1.
Allgemeine Vorschriften
1.1
1Der Erste Teil des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes gilt für alle Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände des Landesrechts und stellt einen allgemeinen Teil des Landesstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts in Bayern dar. 2Jede Ahndungsnorm im Bereich des Landesrechts ist nach diesen Bestimmungen zu handhaben.
1.2
Handlung im Sinn von Art. 1 ist jedes menschliche Verhalten, sei es eine Handlung oder ein Unterlassen, soweit ein Handeln durch Rechtspflicht geboten ist.