Inhalt
    
    
            1.
           
            Allgemeine Vorschriften
          
          
          
          
              1.1
             
              1Der Erste Teil des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes gilt für alle Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände des Landesrechts und stellt einen allgemeinen Teil des Landesstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts in Bayern dar. 2Jede Ahndungsnorm im Bereich des Landesrechts ist nach diesen Bestimmungen zu handhaben.
          
              1.2
             
Handlung im Sinn von Art. 1 ist jedes menschliche Verhalten, sei es eine Handlung oder ein Unterlassen, soweit ein Handeln durch Rechtspflicht geboten ist.