Inhalt
23b.
Verbot der Gesichtsverhüllung
1Das geltende Recht kennt ein strafbewehrtes Vermummungsverbot während der Teilnahme an Versammlungen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin (Art. 20 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG). 2Es bezieht sich allerdings nur auf die genannten Veranstaltungen. 3Doch auch über diesen Tatbestand hinaus gibt es Fallgestaltungen, in denen es von erheblicher Bedeutung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist, dass Polizei und Sicherheitsbehörden Personen jederzeit sicher identifizieren und individualisieren können. 4Dies gilt insbesondere für den Bereich der Vergnügungen nach Art. 19 und Menschenansammlungen nach Art. 23. 5Hier gilt es im besonderen Maße, den Gemeinden klare Befugnisse an die Hand zu geben, die es ihnen ermöglichen, zum Schutz der in Art. 23b Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter anlass- und ortsbezogene Regelungen zu treffen. 6Dies bezweckt Satz 1. 7Dadurch können die Gemeinden (und, soweit im Rahmen des Art. 19 zuständig, auch die Kreisverwaltungsbehörden, siehe Art. 23b Abs. 1 Satz 2) in Verordnungen und Anordnungen zu Vergnügungen und Menschenansammlungen, soweit erforderlich, in rechtssicherer Weise auch ein Verhüllungsverbot aufnehmen (vergleiche LT-Drs. 17/16131, S. 11). 8Die Gesetzesbegründung zu Art. 23b enthält keine nähere Definition, wann von einer Gesichtsverhüllung ausgegangen werden kann. 9Eine gesichtsverhüllende Verschleierung liegt etwa vor im Falle des Tragens eines Niqabs (vergleiche BayVGH, Beschluss vom 22. April 2014, Az. 7 C 13.2593).