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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 01.02.2025

27.   Baden, Betreten und Befahren von Eisflächen

27.1  

Baden im Sinn von Art. 27 Abs. 1 ist nur das Wasserbaden, nicht das Luftbaden.

27.2  

Art. 27 Abs. 2 umfasst auch das öffentliche Luft- und Sonnenbaden.

27.3  

1Zum Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern gehört auch das Baden, vergleiche Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG. 2Der Gemeingebrauch kann nach Art. 18 Abs. 3 BayWG unter anderem durch Verordnung der Kreisverwaltungsbehörde näher geregelt, beschränkt und auch verboten werden, und zwar nicht nur zum Schutz von Leben und Gesundheit. 3Eine Gemeinde kann die Benutzung einer gemeindeeigenen Badeanstalt auch gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO durch eine bewehrte Satzung regeln und eine solche Satzung könnte auch weitere Verbote enthalten. 4Zur Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG wurde die Bayerische Badegewässerverordnung (BayBadeGewV) erlassen. 5Vgl. unter anderem die Bewirtschaftungsmaßnahmemöglichkeit der Kreisverwaltungsbehörde bei Massenvermehrung von Cyanobakterien (Blaualgen) im Sinn von § 8 BayBadeGewV.

27.4  

Sicherheitsvorkehrungen im Sinn von Art. 27 Abs. 2 sind Maßnahmen oder Einrichtungen zum Schutz von Leben oder Gesundheit der Badenden oder des Personals der Badeanstalten, insbesondere Regelungen über die Beaufsichtigung des Badebetriebs durch geprüfte Schwimmmeister oder andere dafür ausgebildete Personen (zum Beispiel Mitglieder der Wasserwacht).