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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 01.02.2025

4.   Zuwiderhandlungen

4.1  

1 Art. 4 Abs. 1 gilt für Verordnungen, die aufgrund des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlassen werden, und für alle sonstigen auf Landesrecht beruhenden Rechtsvorschriften. 2Rechtsvorschriften im Rang unter dem Gesetz sind aufgrund des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes oder anderer landes- oder bundesgesetzlicher Ermächtigungen erlassene Rechtsverordnungen und Satzungen der Selbstverwaltungskörperschaften.

4.2  

1Strafen und Geldbußen dürfen nur verhängt werden, wenn die Strafbarkeit der Handlung vor der Tat gesetzlich bestimmt war (Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 104 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV) und § 1 des Strafgesetzbuchs (StGB), § 3 OWiG). 2Für die Bewehrung von Rechtsvorschriften, die aufgrund eines Gesetzes von der Exekutive erlassen wurden, schreibt Art. 4 Abs. 1 daher die ausdrückliche Verweisung auf zugrundeliegende gesetzliche Straf- und Bußgeldvorschriften vor. 3Straf- und Bußgeldsanktionen setzen eine gesetzliche Grundsatzentscheidung, etwa in Form einer sogenannten Blankettnorm, voraus. 4Fehlt eine solche Blankettnorm in dem zugrundeliegenden Gesetz, können Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen oder Satzungen nicht mit Geldbuße geahndet werden. 5Ihre Beachtung kann nur im Weg des Verwaltungszwangs nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) durchgesetzt werden.

4.3  

1 Art. 4 Abs. 2 gilt für bußgeldbewehrte Anordnungen für den Einzelfall, die auf dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz, auf anderen Landesgesetzen und Verordnungen sowie auf Satzungen der Selbstverwaltungskörperschaften beruhen. 2Für Einzelanordnungen als Verwaltungsakte wird auf Art. 35 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) hingewiesen.

4.4  

1Ermächtigt eine Vorschrift des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Erlass einer Verordnung, kann eine Einzelanordnung auf eine solche Ermächtigung nicht unmittelbar gestützt werden. 2Wohl aber kann eine aufgrund des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlassene Verordnung Befugnisnormen zum Erlass von Einzelanordnungen enthalten. 3Umgekehrt kann auf eine Befugnis zu Einzelanordnungen der Erlass einer Verordnung nicht gestützt werden.