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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 01.02.2025

60.   Fortbestand alten Verordnungsrechts

60.1  

1 Art. 60 erklärt alle aufgrund früheren Rechts (das heißt vor Inkrafttreten des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes am 1. Januar 1957) erlassenen straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschriften des Landesrechts unter dem Rang eines formellen Gesetzes für außer Kraft getreten, wenn seit ihrem Inkrafttreten zwanzig Jahre vergangen sind. 2Da seit Bestehen des Art. 60 mehr als 20 Jahre vergangen sind, spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass vor Inkrafttreten des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlassene Verordnungen außer Kraft getreten sind. 3Zusammen mit Art. 50 Abs. 2 hat Art. 60 Rechtsbereinigungscharakter. 4Bußgeldbewehrte Verordnungen sind grundsätzlich Zeitnormen mit dem Zwang für die erlassende Körperschaft, deren Notwendigkeit und Geeignetheit in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.

60.2  

Ausgenommen hiervon sind nur Verordnungen aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigungen, Satzungen nach der Gemeindeordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung, Anordnungen durch amtliche Verkehrszeichen und Verordnungen nach dem Naturschutzrecht.