Inhalt
26.
Betreten und Befahren von Grundstücken
1Verordnungen nach Art. 26 gelten auch für die Eigentümer und Besitzer der betroffenen Grundstücke. 2Auf Art. 16 PAG (Platzverweisung durch die Polizei) und Art. 9 Abs. 2 POG (Weisungsrecht der Sicherheitsbehörden) wird hingewiesen. 3Das naturschutzrechtliche Betretungsrecht gemäß Art. 26 ff. BayNatSchG kann gemäß Art. 31 BayNatSchG eingeschränkt werden.