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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 01.02.2025

45.   Rechtmäßigkeit und Angabe der Rechtsgrundlage

1Die Angabe der besonderen Rechtsgrundlage gemäß Art. 45 Abs. 2 soll das ermächtigende Gesetz mit Datum und amtlicher Fundstelle und die einschlägige Einzelvorschrift möglichst genau (Artikel, Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe) benennen. 2Als Rechtsgrundlage sind nur die materiellen Ermächtigungsnormen und ergänzende Zuständigkeitsvorschriften anzugeben. 3Dazu gehören auch Art. 44 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 2, nicht jedoch die sonstigen Vorschriften der Art. 42 ff., auch nicht Straf- oder Bußgeldvorschriften.