Inhalt
43.
Vollzug der Verordnungen
43.1
1
Art. 43 bestimmt für den Vollzug von Verordnungen, dass grundsätzlich die den Rechtssatz erlassende Behörde auch für dessen Vollzug zuständig ist. 2Damit ist die Verantwortung für Erlass und Vollzug einer Rechtsnorm im Rang unter dem Gesetz bei einer Körperschaft zusammengefasst.
43.2
1Verordnungen der Landkreise und Bezirke können aber den Vollzug durch die Gemeinden vorschreiben, um einen möglichst ortsnahen Vollzug sicherzustellen (Delegation des Vollzugs, vergleiche Art. 77 Abs. 2 BV). 2Verordnungen der Staatsministerien und der Staatsregierung sind grundsätzlich von den Landratsämtern und den kreisfreien Gemeinden zu vollziehen. 3Die Verordnung kann aber auch den Vollzug durch die Großen Kreisstädte (vergleiche die Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte) oder die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind (vergleiche Art. 53 Abs. 2 BayBO und § 5 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen), oder die Regierungen vorsehen. 4Soweit eine solche Regelung in der Verordnung nicht getroffen wurde, verbleibt es bei der Vollzugskompetenz der Kreisverwaltungsbehörden.