Inhalt
24.
Ski- und Skibobfahren, Rodeln
24.1
1
Art. 24 unterscheidet zwischen Hauptabfahrten, die durch Verordnung der Gemeinde gemäß Abs. 1 hierzu erklärt worden sind, und sonstigen Abfahrten; das Gleiche gilt für Skiwanderwege (Loipen) und Rodelbahnen. 2Ob eine Gemeinde eine Abfahrt zu einer Hauptskiabfahrt erklärt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. 3Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für präparierte Pisten oder gespurte Loipen bleibt hiervon unberührt.
24.2
1Unter Gefahren im Sinn von Art. 24 Abs. 2 sind zum Beispiel Vereisungen der Abfahrt, Lawinengefahr, Steinschlaggefahr, durch Sturm gefällte Bäume oder durch menschliche Handlungen (Baumaßnahmen, Holzabfuhr) verursachte Zustände zu verstehen. 2Die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde reicht hier allerdings nur so weit, als die Gefahrenlage für die Gemeinde vorhersehbar und die Untersagung oder Beschränkung des Sportbetriebs zumutbar ist. 3Sonstige wichtige Gründe sind unter anderem das Präparieren der Abfahrtsstrecke und die Schonung der Strecke für bevorstehende Sportveranstaltungen.
24.3
Zum Skifahren, Skibobfahren und Rodeln auf öffentlichem Verkehrsgrund wird auf die Straßenverkehrs-Ordnung verwiesen (vergleiche §§ 1, 24 Abs. 1, § 31 StVO).
24.4
Zur Kennzeichnung nach Art. 24 Abs. 3 Nr. 2 wird auf die Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen und auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen, motorisierte Schneefahrzeuge und Sicherheit auf Skiabfahrten und Skiwanderwegen hingewiesen.
24.5
1Die Gemeinden haben die Möglichkeit, Anordnungen für den Einzelfall zu treffen (Art. 24 Abs. 2 Satz 1) und den Sportbetrieb auf einer Hauptabfahrt oder auf einer sonstigen Skiabfahrt, Rodelbahn oder einem Skiwanderweg vorübergehend zu untersagen oder zu beschränken, wenn es zur Verhütung von Gefahren oder sonst aus wichtigen Gründen erforderlich ist. 2Hierdurch kann die Sperrung von Skipisten für den Sportbetrieb während der Zeiten der Pistenpräparierung mit Geltung sogar für die ganze Skisaison angeordnet werden. 3Durch die Pistenpräparierung entstehen auf der Skiabfahrt gefährliche Hindernisse, die eine konkrete Gefahr im Sinn des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 für die Sporttreibenden begründen (vergleiche VG München, Beschluss vom 19. März 2014, Az. M 22 S 13.5901). 4Ein selektiver Ausschluss einer Variante des Sportbetriebs, zum Beispiel das aufsteigende Pistenbenutzen (Tourengeher), ist hingegen nicht von der Ermächtigungsnorm des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 gedeckt (vergleiche BayVGH, Urteil vom 21. November 2013, Az. 14 BV 13.487). 5Die Einzelfallanordnung muss sich auf den gesamten Sportbetrieb erstrecken.