Inhalt
46.
Pflicht zum Erlass von Verordnungen (Selbsteintritt der Rechtsaufsichtsbehörde)
46.1
1Die Verordnung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Art. 46 Abs. 1 muss im Einleitungssatz darauf hinweisen, dass diese Behörde anstelle einer Gebietskörperschaft die Verordnung erlässt, zum Beispiel „... erlässt das Landratsamt X anstelle der Gemeinde Y folgende ...“. 2In ihrer Überschrift sind solche Verordnungen als Verordnungen der erlassenden Behörde zu bezeichnen, zum Beispiel „Verordnung des Landratsamts X ...“.
46.2
1Aufforderungen im Sinn von Art. 46 Abs. 1 sollen schriftlich ergehen, wenn nicht Gefahr im Verzug besteht. 2Mündliche Aufforderungen sollen schriftlich bestätigt werden.
46.3
Zwingend erforderlich zum Wohl der Allgemeinheit ist eine Verordnung, wenn im Falle des Unterlassens erhebliche Belästigungen oder Gefahren für die Sicherheit eines größeren, unbestimmten Personenkreises zu erwarten wären.