Inhalt
25.
Zelten, Aufstellen von Wohnwagen
25.1
1Campingplätze sind nach Art. 25 Abs. 1 Plätze, die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwagen bestimmt sind. 2Darunter fallen neben besonders hergerichteten oder der Allgemeinheit zur Verfügung gestellten Plätzen auch solche, auf denen in größerer Zahl Zelte und/oder Wohnwagen zur bestimmungsgemäßen Verwendung aufgestellt werden. 3Es ist dabei ohne Bedeutung, ob sich die Plätze auf staatlichen, gemeindlichen oder privaten Grundstücken befinden. 4Betrieb im Sinn von Art. 25 Abs. 1 umfasst die Betreuung des Platzes, die Festlegung der Belegungsdichte, die Instandhaltung und Reinigung der sanitären Anlagen sowie auch die Abfallbeseitigung und den Brandschutz. 5Der Unternehmer kann auch verpflichtet werden, für Aufsicht und geordnete Zustände zu sorgen. 6Unter Benutzung sind die Zulassung zum Platz, das Abstellen von Fahrzeugen und sonstige Ordnungsregeln für die Zeltenden und die Benutzer der Wohnwagen zu verstehen. 7Wohnwagen sind Fahrzeuge, die besondere Einrichtungen zum Übernachten besitzen. 8Dabei kann es sich um Kraftfahrzeuge oder Anhänger handeln, die entsprechend ausgestattet und dazu bestimmt sind, das Wohnen und Schlafen im Wagen zu ermöglichen.
25.2
1Einer gemeindlichen Erlaubnis bedürfen solche Campingplätze nicht, für die eine Genehmigung nach der Bayerischen Bauordnung erforderlich ist. 2Campingplätze sind bauliche Anlagen (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBO) und daher grundsätzlich genehmigungspflichtig (Art. 55 Abs. 1 BayBO). 3Keiner Baugenehmigung bedürfen nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. f BayBO Zeltlager, die ersichtlich nur gelegentlich und für kurze Zeit, höchstens zwei Monate, errichtet werden. 4Häufigster Anwendungsfall der Erlaubnis nach Art. 25 Abs. 2 ist damit das aus mehr als drei Zelten bestehende Zeltlager, das für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten errichtet wird.
25.3
1Stellt ein Campingplatz einen Eingriff im Sinn des § 14 Abs. 1 BNatSchG dar, hat die Gemeinde auch §§ 15 und 17 BNatSchG in Verbindung mit den Vorschriften der Bayerischen Kompensationsverordnung zu beachten. 2Die gemeindliche Erlaubnis kann die naturschutzrechtlichen Gestattungen nach Art. 18, 23 Abs. 3, Art. 34 BayNatSchG und § 34 Abs. 3 bis 5, § 67 BNatSchG in Verbindung mit Art. 56 BayNatSchG ersetzen.
25.4
Folgende Vorschriften sind gegenüber Art. 25 vorrangig:
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Vorschriften der Bayerischen Bauordnung über genehmigungspflichtige bauliche Anlagen,
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§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG,
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§ 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Art. 31, 32 und 33 BayWG,
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§§ 3, 14 ff. BNatSchG, Art. 31 und 57 BayNatSchG sowie Schutzgebietsvorschriften, einstweilige Sicherstellungen und Veränderungssperren aufgrund des Naturschutzrechts,
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§§ 37 ff., § 69 BNatSchG,
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§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG,
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§§ 38 bis 40 des Bundesjagdgesetzes, Art. 44, 45 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG),
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Art. 66 des Bayerischen Fischereigesetzes,
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Art. 17, 46 Abs. 4 Nr. 3 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG),
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§ 3 VVB.