Inhalt
52.
Hinweis auf die Bekanntmachung
52.1
Als Hinweis auf die Bekanntmachung einer Verordnung sind folgende Angaben erforderlich:
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Überschrift und Datum der Verordnung,
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namentliche Bezeichnung des Druckwerks, in dem die Verordnung amtlich bekannt gemacht worden ist, mit Datum, fortlaufender Seitenzahl oder Nummer,
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Datum des Inkrafttretens der Verordnung,
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Möglichkeit der Einsichtnahme in der Verwaltung der Gemeinde.
52.2
Zur Form der ortsüblichen Bekanntmachung vergleiche auch Art. 27 Abs. 2 GO.
52.3
Einsichtnahme in den Wortlaut ihrer Verordnungen ist von den Gemeinden während der allgemeinen Dienststunden der Gemeindeverwaltung zu ermöglichen.