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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 01.02.2025

52.   Hinweis auf die Bekanntmachung

52.1  

Als Hinweis auf die Bekanntmachung einer Verordnung sind folgende Angaben erforderlich:
Überschrift und Datum der Verordnung,
namentliche Bezeichnung des Druckwerks, in dem die Verordnung amtlich bekannt gemacht worden ist, mit Datum, fortlaufender Seitenzahl oder Nummer,
Datum des Inkrafttretens der Verordnung,
Möglichkeit der Einsichtnahme in der Verwaltung der Gemeinde.

52.2  

Zur Form der ortsüblichen Bekanntmachung vergleiche auch Art. 27 Abs. 2 GO.

52.3  

Einsichtnahme in den Wortlaut ihrer Verordnungen ist von den Gemeinden während der allgemeinen Dienststunden der Gemeindeverwaltung zu ermöglichen.