Inhalt
16.
Bekämpfung verwilderter Tauben
16.1
Verwilderte Tauben sind Haustauben, die nicht (mehr) von Menschen gehalten werden.
16.2
1Die Haustaube (verwilderte Form) gehört nicht zu den besonders geschützten heimischen Tierarten, so dass eine Bekämpfung grundsätzlich möglich ist. 2Zu beachten sind jedoch die Vorschriften des Naturschutz- und Tierschutzrechts, die vor allem Quälen, Misshandeln sowie unnötiges Fangen oder Töten verbieten (vergleiche § 39 BNatSchG, § 4 TierSchG).
16.3
1Auf die Möglichkeit eines Verbots der Taubenhaltung und -fütterung auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 IfSG durch die Kreisverwaltungsbehörde (§ 65 Satz 1 ZustV) wird hingewiesen. 2Die Pflicht der Behörde, entsprechende Maßnahmen anzuordnen, greift, wenn zum einen Gesundheitsschädlinge (§ 2 Nr. 12 IfSG) festgestellt werden und zum anderen die konkrete Gefahr begründet ist, dass durch sie eine Verbreitung der Krankheitserreger stattfindet.